Urteil des BFH vom 9.05.2023: Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt regelmäßig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 9.05.2023 mit der Untervermietung von landwirtschaftlichen Flächen beschäftigt. Leitsatz des BFH aus dem Urteil vom 9.05.2023 – VI R 38/20:
- Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil III R 38/20 vom 09.05.2023 die Frage nach der Zuordnung der Einkunftsart bei der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs geklärt. Bei dieser Art der Unterverpachtung liegen laut BFH grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) und keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) vor. Der BFH wies damit die Revision des Finanzamts als unbegründet ab.
Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Die Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich nicht zu Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Frage, ob die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG vorrangig einer Gewinneinkunftsart zuzuordnen sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der vermietete Gegenstand zum Betriebsvermögen gehört – also ob er sich sowohl im zivilrechtlichen als auch im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebs befindet – oder ob die Einnahmen durch betrieblich veranlasste Vermögenszuflüsse entstanden sind. In letzterem Fall ist ein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und dem Betrieb erforderlich.
Dies bedeutet, dass neben dem Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG auch ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und dem Betrieb vorhanden sein muss. Eine solche Verbindung wird anerkannt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gemäß § 13 Abs. 1 und 2 EstG die natürlichen Kräfte des Bodens planmäßig für die Erzeugung und Nutzung von lebenden Pflanzen und Tieren einsetzt.
Die Zuordnung zur Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung” setzt voraus, dass die Unterverpachtung nicht als sogenanntes Hilfsgeschäft des landwirtschaftlichen Betriebs betrachtet wird. Das bedeutet, dass der Pächter durch die Verpachtung keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil für den landwirtschaftlichen Betrieb erlangen darf.
Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt laut BFH unter anderem dann vor, wenn der landwirtschaftliche Betrieb durch die Unterverpachtung neue Geschäftspartner gewinnt oder neue Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Produkte erschließt. Trotzdem betrachtet der BFH die Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Somit fehlt regelmäßig der hinreichend wirtschaftliche Zusammenhang, der für die Einordnung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft notwendig ist. Die planmäßige Nutzung der Bodenkräfte führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen gehört nicht dazu.
Der BFH folgt damit der Auffassung des Finanzgerichts Münster (Vorinstanz) sowie einiger Stimmen aus der Literatur, nach denen die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen bei einem Pachtbetrieb als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrachtet werden.