Mit Urteil I R 27/20 hat der Bundesfinanzhof am 22.02.2023 zur fremdüblichen Verzinsung von Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten entschieden.
In Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung stehen immer wieder Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern im Fokus. Dabei stellt die fremdübliche Verzinsung einen wesentlichen Aspekt der Meinungsverschiedenheit dar. Auch die aktuell steigenden Zinsen verstärken den Fokus auf dieses Thema. Der BFH hat sich mit Urteil I R 27/20 vom 22.02.2023 mit dieser Thematik beschäftigt.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Nichtverzinsung oder zu niedrige Verzinsung kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Verdeckte Gewinnausschüttungen führen nicht zu einer Minderung des körperschaftsteuerlichen Einkommens einer GmbH. Sie werden als Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, definiert. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt bei nicht fremdüblichen Vereinbarungen bzw. Geschäftsbeziehungen vor. Ein zinsloser oder unangemessen niedriger Zins bedeutet genauso eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. eine nicht vorhandene Besicherung. Dies betrifft also den Fall der Gewährung eines Darlehens der GmbH an deren Gesellschafter. Der BFH hat weiter festgehalten, dass ein gegenwärtiges Niedrigzinsniveau oder die Tatsache, dass Banken sogar „Negativzinsen“ verlangen, für die Beurteilung unbeachtlich sei.
Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes
Für die Bestimmung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. des angemessenen fremdüblichen Zinssatzes ist vorrangig die Preisvergleichsmethode heranzuziehen. Maßgeblich ist der Zinssatz, den ein fremder Dritter unter vergleichbaren Bedingungen am Kapitalmarkt erhalten hätte. Bei einer Kapitalgesellschaft, welche nicht am Kapitalmarkt tätig ist, bilden die banküblichen Habenzinsen die Unter- und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze. Der BFH geht davon aus, dass unter privaten Darlehensgebern und -nehmern eine Teilung der Marge zwischen Ober- und Untergrenze stattfindet. Zur Abschätzung kann auf statistische Angaben der Deutschen Bundesbank zu banküblichen Sollzinssätzen für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an Privathaushalte abgestellt werden. Damit wird auch implizit berücksichtigt, dass oftmals keine Besicherung vorliegt, was sich in einem Zinsaufschlag widerspiegelt. Bei revolvierenden Krediten an Privathaushalte ist oftmals ebenfalls keine Sicherheit vereinbart.