Am 13.09.2023 hat die EU-Kommission aufgrund der Inflationsentwicklung einen Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen um rd. 25 % veröffentlicht. In seinem Schreiben vom 05.10.2023 nimmt das IDW zu diesem Vorschlag Stellung. Aus Sicht des IDW ist die Anpassung nachvollziehbar und grundsätzlich sinnvoll, jedoch weist das IDW darauf hin, dass für die Unternehmen, die aus der Prüfungspflicht herausfallen, – und deren Stakeholder – der Nutzen der Abschlussprüfung entfällt.
Am 13.09.2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften sowie auch die Klassifizierung von Gruppen vorgelegt. Die vorgeschlagenen Anpassungen spiegeln den Wert der kumulierten Inflationsrate seit der letzten Anhebung wider. Unter Berücksichtigung von Rundungseffekten beläuft sich die vorgeschlagene Anhebung für alle Größenklassen auf 25 % mit Ausnahme der Kleinstkapitalgesellschaften, bei denen der Effekt aus dem Aufrunden eine Anpassung um 28,6 % zur Folge hat.
Über die vorgeschlagenen höheren Größenkriterien hinaus soll den EU-Mitgliedstaaten zudem (wie bisher auch bereits) gestattet werden, über die oben genannten Werte hinausgehende Schwellenwerte für kleine Gesellschaften festzulegen. Diese dürfen jedoch EUR 7.500.000,00 für die Bilanzsumme und EUR 15.000.000,00 für die Umsatzerlöse nicht überschreiten.
Die zeitlich sehr kurze Kommentierungsfrist für den Vorschlag der EU-Kommission war auf drei Wochen beschränkt und lief bis zum 06.10.2023. Am 05.10.2023 hat das IDW von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und sich in einem Schreiben an die Europäische Kommission zu dem Vorschlag geäußert.
Das IDW erachtet es für nachvollziehbar und grundsätzlich sinnvoll, eine Anpassung der monetären Schwellenwerte an die Entwicklung der Kaufkraft vorzunehmen. So kann verhindert werden, dass ein Unternehmen oder ein Konzern, dessen Geschäftstätigkeit sich nicht tatsächlich ausgeweitet hat, allein wegen der Inflationsentwicklung höheren Anforderungen an die Berichterstattung, Prüfung und Offenlegung unterliegt. Dies spricht für eine Anhebung der Größenkriterien im Umfang der zu beobachtenden Inflation.
Dennoch weist das IDW darauf hin, dass die Anhebung der Größenkriterien zur Folge haben wird, dass bislang prüfungspflichtige Unternehmen aus der Prüfungspflicht herausfallen werden. Damit entfällt für diese Unternehmen und auch ihre Stakeholder der mit der Abschlussprüfung verbundene Nutzen. Auch wenn der Nutzen der Abschlussprüfung im Gegensatz zu den Kosten sehr schwer zu quantifizieren ist, sollte er nicht unterschätzt werden und wird in vielen Fällen die Kosten übersteigen. Auch vor diesem Hintergrund obliegt die Aufgabe der Festlegung, welche Unternehmen prüfungspflichtig sein sollen, letztlich dem Gesetzgeber.
Die neuen Größenkriterien sollen gemäß dem Entwurf bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, anzuwenden sein. Es ist derzeit noch offen, wann und wie der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts die konkrete Ausgestaltung der Größenkriterien im HGB anpassen wird.