Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 17.11.2023 den Gesetzentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 15.11.2023 angenommen. Im Vergleich zum Entwurf vom 16.08.2023 gab es mehrere Anpassungen. Von steuerlicher Seite her weist das Gesetz vorrangig Änderungen im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligung auf.
Am 17.11.2023 wurde vom Bundestag das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit einigen Anpassungen im Vergleich zum vorherigen Entwurf verabschiedet. Das Gesetz bündelt umfangreiche Maßnahmen und Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht.
Der Bundesrat soll bereits am 15.12.2023 über das Zukunftsfinanzierungsgesetz abstimmen. Die abschließende Bekanntgabe der Veröffentlichung steht noch aus. Es bleibt abzuwarten, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt.
In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 15.11.2023 wurden im Vergleich zum vorherigen Gesetzentwurf folgende wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen vorgenommen:
- Ausbau von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Anhebung des Freibetrags von EUR 1.440 auf EUR 2.000 statt ursprünglich auf EUR 5.000
- Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch Erhöhung der Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen und wohnwirtschaftlichen Verwendungen auf EUR 40.000 bzw. EUR 80.000 (Zusammenveranlagung)
- Streichung der vorgesehenen Änderung im Hinblick auf die Ausdehnung der umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und g UstG)
Der Bundestag hat folgende Regelungen unverändert angenommen:
- Verzicht auf Mitantragsteller bei Börsengängen
- Senkung der Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge von EUR 1,25 Mio. auf EUR 1 Mio.
- Einführung der Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien mit einem Stimmrecht bis zu 10:1
- Schaffung der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG), für einen einfacheren Kapitalmarktzugang
- Einfachere Kapitalerhöhungen einer AG und Erhöhung der Quote beim vereinfachten Bezugsrecht von 10 % auf 20 %
Vor dem Hintergrund der noch ausstehenden endgültigen Fassung des Gesetzes lässt sich bereits absehen, dass das Zukunftsfinanzierungsgesetz, insbesondere Start-ups, wachstumsorientierte Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), den Zugang zum Kapitalmarkt und die Beschaffung von Eigenkapital erleichtern wird.