Zugewiesene Verluste einer Personengesellschaft können nur dann mit positiven anderen Einkünften eines beschränkt haftenden Gesellschafters verrechnet werden, wenn kein negatives Kapitalkonto entsteht bzw. erhöht wird. Soll dies vermieden werden gibt es gerade zum Jahresende Handlungsmöglichkeiten.
Kommanditisten von Personengesellschaften können Verluste, die ihnen aus ihrer Beteiligung zugewiesen werden, nur dann mit anderen Einkünften verrechnen, wenn ihr anteiliges steuerliches Eigenkapital nicht negativ wird oder sich ein bereits negatives Eigenkapital nicht erhöht. Dies regelt § 15a EStG. Um dies zu vermeiden, bestehen Handlungsmöglichkeiten zum Jahresende. Die Verluste könnten ansonsten nur vorgetragen werden.
Einlagen in das Eigenkapital der beschränkt haftenden Gesellschafter erhöhen das steuerliche Eigenkapitalkonto und führen insofern zur unmittelbaren Nutzung des zugewiesenen Verlustes. Einlagen können durch die Zuführung von Liquidität erfolgen. Aber auch der Verzicht auf eine Gesellschafterforderung kann eine Einlage des Kommanditisten darstellen und das Eigenkapitalkonto entsprechend erhöhen.
In einem jüngeren Urteil vom 10.11.2022 hat der BFH (Urteil IV R 8/19) festgelegt, dass eine solche Gestaltung nur möglich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft dies auch zulässt. So ist es bereits ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag regelt auf welchem Eigenkapitalkonto freiwillige Einlagen zu erfassen sind. Alternativ kann darüber auch ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Soll kein Liquiditätszufluss erfolgen, so kann das Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 2 EStG auch dadurch erhöht werden, dass im Handelsregister eine erhöhte Haftsumme eingetragen wird, bis zu der der Kommanditist gegenüber den Gläubigern der Personengesellschaft haftet.