Im Oktober 2023 erließ die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Erhöhung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hält es für nachvollziehbar und grundsätzlich sinnvoll, die monetären Schwellenwerte in regelmäßigen Abständen an die Kaufkraft anzupassen.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17.10.2023 sieht vor, die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, die neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß sind, zeitnah um grundsätzlich 25 % anzuheben. Dadurch soll der seit der letzten Anhebung vor ca. zehn Jahren eingetretenen Geldentwertung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu die News vom 23.10.2023).
Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist es nachvollziehbar und grundsätzlich sinnvoll, die monetären Schwellenwerte regelmäßig an die Kaufkraft anzupassen. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass Unternehmen und Konzerne, deren Geschäftsumfang sich inhaltlich nicht erweitert hat, nicht allein aufgrund der Inflation zusätzlichen Berichterstattungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegen.
Es wird jedoch betont, dass eine Anhebung der Schwellenwerte auch dazu führen könnte, dass Unternehmen, die bisher aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer Abschlussprüfungspflicht unterliegen, nun davon befreit werden. Dies hätte zur Folge, dass der Nutzen einer Abschlussprüfung für das Unternehmen und seine Stakeholder verloren geht.
Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, in welcher Form der deutsche Gesetzgeber die Anhebung der Schwellenwerte umsetzen wird und ob die geänderten Schwellenwerte gegebenenfalls bereits auf das Jahr 2023 anzuwenden sein werden. Vor diesem Hintergrund kann die WPK keine Einzelfallempfehlung im Hinblick auf den Anwendungszeitpunkt aussprechen. Unternehmen sollten sich auf mögliche auch potenzielle rückwirkende Veränderungen in den Prüfungs- und Offenlegungspflichten vorbereiten.