Die Frage, wie künftige Wechselkurse in der Unternehmensbewertung zu beurteilen sind, ist in der Wissenschaft nicht abschließend geklärt. Grund dafür sind die vielseitigen und schwer vorherzusagenden Einflussgrößen auf Wechselkurse. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 28.11.2022 (26 W 4/21) nun ausgeführt, dass die Kassakursmethode (sogenannte naive Prognose) für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes geeignet ist.
Die Prognose von Wechselkursen ist in der Wissenschaft aufgrund der vielfältigen Einflussgrößen auf deren Entwicklung in Wissenschaft und Bewertungspraxis nicht abschließend geklärt. Regelmäßig sind Annahmen zu erwarteten künftigen Wechselkurse jedoch integraler Bestandteil der Planungsrechnung, wenn das Unternehmen im Ausland aktiv ist. Diese Annahmen unterfallen hier nicht der Planungsautonomie, da sie als unternehmensexterne Planannahmen anzusehen sind. Der Grundsatz der eingeschränkten Überprüfbarkeit gilt nicht bei exogenen Faktoren im makro- oder mikroökonomischen Umfeld, da die Geschäftsführung auf künftige Umweltzustände der Volkswirtschaft oder der Branche keinen Einfluss hat. Außerdem verfügt die Geschäftsführung meistens nicht über belastbare Informationen von künftigen Entwicklungen entscheidender Parameter.
Für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts sind Annahmen zu künftigen Wechselkursen nur geeignet, wenn sie aus einer in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Prognosemethode abgeleitet werden und plausibel sind. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat festgestellt, dass es derzeit keinen überlegenen theoretischen Ansatz für die Prognose gibt. Jedoch können Wechselkursannahmen dadurch plausibilisiert werden, dass sowohl die Verhältnisse auf den Kapitalmärkten (insbesondere Kassa- und Terminalmärkte) als auch auf den Gütermärkten die Analysegrundlage bilden.
In der Praxis werden meist marktbasierte Prognosen in Form von laufzeitspezifischen Terminwechselkursen (sogenannte Forward-Rate-Methode oder Terminkursmethode) oder stichtagsbezogene Kassawechselkurse (sogenannte naive Prognose auf Grundlage der Spot Exchange Rate) verwendet, die für alle künftigen Wechselkurse fortgeschrieben werden. Finanzanalystenschätzungen (sogenannte Expected Spot Rates) zur Wechselkursprognose werden für Unternehmensbewertungen aufgrund von fehlender Nachprüfbarkeit eher abgelehnt.
Eingriffe in die Wechselkursplanung sind vom Wirtschaftsprüfer nur dann vorzunehmen, wenn die entsprechenden Werte als nicht plausibel anerkannt werden können. Orientierung gibt die F&A-Ergänzung, IDW Life 11/2020.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 28.11.2022 (26 W 4/21) ausgeführt, dass die Kassakursmethode (sogenannte naive Prognose) für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes geeignet ist.