Aufgrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten hat der Versicherungsfachausschuss des IDW (VFA) einen aktualisierten fachlichen Hinweis zur handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB veröffentlicht.
Gem. § 341b Abs. 2 Satz 1 HGB sind auf Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile sowie Anteile oder Aktien an Investmentvermögen handelt, die für das Umlaufvermögen geltenden §§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 HGB sowie § 256 HGB (strenges Niederstwertprinzip) anzuwenden. Dasselbe gilt für sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere. Eine Abweichung von dieser Regelung ist möglich, wenn obig genannte Kapitalanlagen dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. In diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.
Die Regelungen zu Kapitalanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (d. h. insbesondere Dauerhalteabsicht und -fähigkeit) und die folglich dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, finden sich in § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Dieser besagt, dass bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind, um Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienenden Kapitalanlagen, können gemäß § 341b Abs. 2 in Verbindung mit
§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB (Wahlrecht) außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden (gemildertes Niederstwertprinzip).
Die Feststellung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist grundsätzlich für jede einzelne gehaltene Kapitalanlage (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) gesondert zu treffen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen an den Kapitalmärkten hat sich der VFA mit der handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB befasst und den entsprechenden Fachlichen Hinweis ergänzt.
Der VFA stellt klar, dass die in der Vergangenheit ergänzend zur IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung veröffentlichten versicherungsspezifischen Auslegungen des VFA weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung der Aufgreifkriterien für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung sowie die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalbestands von Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen.
Weiter wurde der Fachliche Hinweise um ein Kapitel zur Bedeutung der Liquiditätsplanung für den Nachweis der Fähigkeit der Daueranlage ergänzt. Außerdem enthält der Fachliche Hinweis nun ein Kapitel zur Bewertung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken.
Der aktualisierte Fachliche Hinweis gibt einen Überblick zu den zentralen Ausführungen der vergangenen Veröffentlichungen des VFA im Zusammenhang mit § 341b HGB und der Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen. Neu sind die Kapitel zur Bedeutung einer Liquiditätsplanung für den Nachweis der Fähigkeit der Daueranlage sowie zu Grundstücken und Bauten.