Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) hat ihren Praxisleitfaden zu den “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” (GoBD) aktualisiert. Die neue Fassung berücksichtigt Änderungen aufgrund des DAC 7-Umsetzungsgesetzes in der Abgabenordnung (AO) sowie dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO).
Der GoBD-Praxisleitfaden des AWV dient zur Orientierung von Unternehmen und deren steuerlichen Beratern. Er wurde in enger Zusammenarbeit des AWV mit zahlreichen Wirtschaftskammern entwickelt. Der Leitfaden vermittelt Hintergrundwissen für qualifizierte Entscheidungen, die die digitale Buchführung betreffen, und wird regelmäßig aktualisiert.
Das DAC 7-Umsetzungsgesetz führte unter anderem zu Änderungen in der AO sowie dem EGAO, die zur Modernisierung und Beschleunigung der Betriebsprüfung beitragen sollen. So wurde zur Berücksichtigung von Steuerkontrollsystemen (sogenanntes SKS) im Besteuerungsverfahren erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Damit können von der Finanzverwaltung Prüfungserleichterungen bei Vorhandensein eines wirksamen SKS zugesagt werden.
Diese Neuerungen spiegeln sich in der Aktualisierung des GoBD-Leitfadens des AWV wider. Vor allem das Kapitel 5 wurde im Hinblick auf SKS überarbeitet und erweitert. Eingegangen wird in diesem Zusammenhang auf den neuen Art. 97 § 38 Abs. 1 EGAO, nach dem Finanzbehörden für Außenprüfungen Erleichterungen in Bezug auf Art und Umfang der Ermittlungen verbindlich zusagen können, wenn die Wirksamkeit des eingesetzten SKS überprüft wurde und kein oder nur unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.
Ein SKS umfasst nach Art. 97 § 38 Abs. 2 EGAO alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden und dass die entsprechenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Das SKS muss hierbei die steuerlichen Risiken laufend abbilden.
Voraussetzung für eine Prüfungserleichterung ist, dass die Wirksamkeit des SKS überprüft wurde. Dies setzt eine Überprüfbarkeit des SKS voraus. Die Überprüfbarkeit entsteht durch die Darlegung objektiv nachvollziehbarer Maßnahmen in technischer und organisatorischer Hinsicht. Hierfür müssen die Daten des Steuerdeklarationsprozesses aus der Finanzbuchhaltung und damit auf Grundlage der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle objektiv nachvollziehbar sein.
Änderungen des SKS nach einer Überprüfung sind zu dokumentieren und der Finanzverwaltung unverzüglich mitzuteilen (Art. 97 § 38 Abs. 2 Satz 2 EGAO).
Der Praxisleitfaden enthält Hinweise und Umsetzungsempfehlungen hinsichtlich eines wirksamen SKS und hinsichtlich der Überprüfung durch die Finanzverwaltung.
Den aktuellen „GoBD – Ein Praxisleitfaden für Unternehmen (Version 2.2)“ des AWV finden Sie hier: GoBD – Ein Praxisleitfaden für Unternehmen | AWV (awv-net.de).