Das OLG Düsseldorf beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 20.06.2022 (26 W 3/20) mit der Bewertung eines Versicherungsunternehmens im Rahmen eines Squeeze-outs. Das Gericht entschied, inwieweit gesonderte Vereinbarungen, wie Vergleiche bei der Prüfung der Angemessenheit der Abfindung der Minderheitsaktionäre, zu berücksichtigen sind. Auch urteilten die Richter über die Besonderheiten bei der Bewertung von Versicherungsunternehmen.
Versicherungsunternehmen sind bei einer Unternehmensbewertung differenziert zu betrachten. So müssen die verschiedenen Geschäftsbereiche und ihre Erfolgsquellen aufgrund ihrer unterschiedlichen Risikostrukturen separat analysiert werden.
Außerdem müssen bei der Ableitung der nachhaltigen Gesamt-Schadenquote, die für die ewige Rente angesetzt wird, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So sind bei ihrer Ableitung die maßgeblichen Unterschiede der Schadensentwicklung in den betrieblichen Versicherungssparten und die Beitragsanteile je Sparte sowie etwaige Sondereinflüsse im Marktzyklus zu berücksichtigen.
Weiter erläutert das OLG Düsseldorf, dass eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte Kompensationsleistung nur dann den Gegenstand der Angemessenheitsprüfung im gerichtlichen Spruchverfahren nach § 327f S. 2 AktG bilden kann, wenn sie mit Verbindlichkeit und mit Wirkung für alle betroffene Aktionäre zugesagt wurde. Dies ist zu verneinen, wenn ein Vergleich oder eine nach dem Bewertungsstichtag geschlossene, sich auf die Kompensationsleistung erhöhend auswirkende Vereinbarung über den Abkauf etwaiger Abfindungsergänzungsansprüche ausschließlich inter partes und zudem nicht mit der Zielsetzung der Erhöhung der Kompensation geschlossen wird. Die darin zum Ansatz gebrachten Preise können in der Folge weder als Maßstab für den objektivierten Unternehmenswert noch als Untergrenze im Rahmen der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts herangezogen werden.
Mit dem Beschluss gibt das OLG Düsseldorf einen Überblick zu den besonderen Faktoren, die bei der Bewertung von Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Außerdem gibt das Gericht weitere Hinweise zu den Anforderungen an die Angemessenheitsprüfung bei einem Spruchverfahren.