Der BFH hat sich mit Urteil vom 5.09.2023 (IV R 24/20) zu Fragen geäußert, welche sich stellen, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
Der BFH hat sich mit seinem Urteil IV R 24/20 vom 5.09.2023 mit Fragen beschäftigt, welche sich bei Beteiligungen zwischen Personengesellschaften stellen. Im vorliegenden Fall ist eine vermögensverwaltende GbR an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt. Der BFH hat dabei folgende Grundsätze bestätigt:
- Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft, kommt es zur Aufwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 Variante 2 EStG. Demnach werden sämtliche Einkünfte der vermögensverwaltenden Obergesellschaft gewerblich. Im Gegensatz zur Seitwärtsabfärbung besteht keine Bagatellgrenze, was verfassungsgemäß ist. Der in § 52 Abs. 32a EstG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EstG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
- Dies führt allerdings nicht zu einem Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes: § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
- Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen. Die Rechtsprechung, wonach eine GbR nicht Kommanditistin einer KG sein, ist zwischenzeitlich überholt.