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Steueränderungen zum Jahreswechsel 2024

Die Steueränderungen in 2024 erstrecken sich dabei auf verschiedene Bereiche. Einerseits gibt es wieder eine Anpassung des Grundfreibetrags, andererseits finden Steueränderungen zum Zwecke von mehr Steuerfairness statt. Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll auch die Wirtschaft steuerlich entlastet werden. Zudem sollen die Änderungen einen weiteren Schritt hin zu einem einfacheren Steuersystem darstellen. Die Änderungen für das Jahr 2024 werden im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben.

Am 28.12.2023 hat das BMF unter der Überschrift „Das ändert sich 2024“ über die steuerlichen Neuerungen des Jahres 2024 informiert. Die Zusammenstellung des BMF findet sich hier.

Nachstehend werden die zentralen Änderungen dargestellt.

Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für 2024 wird der Grundfreibetrag gegenüber 2023 um EUR 696 auf EUR 11.604 angehoben. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Zusätzlich steigt der abzugsfähige Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen (Unterhalthöchstbetrag), da dieser an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.

Wie bereits in den Vorjahren wird auch im Jahre 2024 die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag erhöht. Somit wird die Freigrenze wie auch im Jahr 2023 bei der Einzelveranlagung um EUR 587 auf EUR 18.130 Euro angehoben. Bei der Zusammenveranlagung liegt die Freigrenze damit bei EUR 36.260.

Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf EUR 40.000 für Ledige und auf EUR 80.000 für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (unter anderem Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (unter anderem das Bausparen).

Zudem werden die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers (Mitarbeiterkapitalbeteiligung) erleichtert: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit EUR 1.440 auf EUR 2.000.

Für Eltern
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um EUR 360 auf EUR 9.312 Euro erhöht.

Ab dem 1.01.2024 erfolgt in Deutschland die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten allein durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Die im Jahr 2017 gestartete Familienkassenreform hat zur Beseitigung der Sonderzuständigkeit von über 8.000 Familienkassen des öffentlichen Dienstes geführt und wurde mit dem Jahresende 2023 abgeschlossen.

Für die Wirtschaft
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke (ausgenommen die Elektromobilität), entnehmen, konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von EUR 5,13 je Megawattstunde (MWh) beantragen. Der Regelsteuersatz beträgt EUR 20,50 je MWh. Vom 1.01.2024 bis einschließlich 31.12.2025 beträgt die Entlastung EUR 20,00 je MWh. Ab Herbst 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden. Zweck ist eine einheitliche Identifizierung für jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung bei Besteuerungsverfahren. Die W-IdNr setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Für mehr Steuerfairness
„BEPS“ steht für „Base Erosion and Profit Shifting“, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Das BEPS-Projekt wurde 2013 mit dem Ziel initiiert, gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Zur Erarbeitung neuer Standards und deren Implementierung in den Staaten sowie zur Beobachtung deren Wirkungsweise in der Praxis hatten OECD und G20 das „Inclusive Framework on BEPS“ (IF on BEPS) eingerichtet, an dem auch weitere Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen. Dieses hat im Oktober 2021 die Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft verabschiedet. Damit haben sich 136 Staaten und Gebiete, die zusammen mehr als 90 Prozent des weltweiten BIP ausmachen, auf die größte Reform der internationalen Besteuerung von Unternehmen verständigt. Mittlerweile haben 141 von insgesamt 145 Mitgliedern des IF on BEPS der Einigung zur Zwei-Säulen-Lösung zugestimmt.

Diese Reform umfasst „zwei Säulen“: Die „erste Säule“ beinhaltet eine teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Staaten. Die globale effektive Mindestbesteuerung ist die „zweite Säule“ der Reform. Alle Unternehmen sollen ihren fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Parallel zu den internationalen Arbeiten wurde auf EU-Ebene über die Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung diskutiert. Das Ergebnis ist die Ende 2022 angenommene Mindestbesteuerungsrichtlinie. Diese mussten die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umsetzen.

Mit der Verabschiedung des Mindeststeuergesetzes wurde die globale effektive Mindestbesteuerung (Säule 2) in Deutschland umgesetzt. Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Steuerpflichtig sind große Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen Gruppenumsatz von mindestens EUR 750 Mio. ausweisen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen. Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer ist also eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unterfällt finanzverfassungsrechtlich dem Typus der Körperschaftsteuer. Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.

Die Zinsschranke regelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen. Sie zielt unter anderem darauf ab, dem internationalen Steuerwettbewerb und aggressiven Steuerplanungen international tätiger Konzerne zu begegnen. Die EU hat die Idee einer Zinsschranke in der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („Anti Tax Avoidance Directive“ – ATAD) aufgegriffen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Zinsschranke einzuführen. Die deutsche Regelung wird an die Vorgaben der ATAD angepasst.

Für ein einfacheres Steuersystem Das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern ist ein technisch-organisatorisches Kernelement der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. Das Register wird ab dem 1.01.2024 sukzessive mit den Daten der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen, der Parteien und der Wählervereinigungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften befüllt. In der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum tätige und vom

Bundeszentralamt für Steuern als nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen werden ebenfalls aufgenommen. Erstmals wird das bundesweit in vielen Vereinen und Organisationen vorhandene ehrenamtliche Engagement zentral und öffentlich sichtbar gemacht. Registrierte Zuwendungsempfänger erhalten Zugang zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke beziehungsweise die elektronische Spendenquittung.

Im Zuge der Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung (Mindeststeuergesetz) wurden die Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) und der Lizenzschranke (§ 4j EStG) von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Damit wird die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 Prozent auch in diesen Bereichen hergestellt.

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