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Welche Steuererleichterungen sind bereits in Kraft?

Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss verhandelt am 21.02.2024 über das Wachstumschancengesetz. Viele Steuererleichterungen sollen mit dem Wachstumschancengesetz implementiert werden. Andere steuerliche Änderungen wurden mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz bereits beschlossen. Das Wachstumschancengesetz könnte erst mit der nächsten Bundesratssitzung am 22.03.2024 verabschiedet werden, soll aber rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Überblick über die gesetzlichen Änderungen mit steuerlichem Bezug

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Teil des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes und damit rechtzeitig zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

Einkommensteuer

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Grenze für Geschenke auf EUR 50 anheben, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Zinsschranke, § 4h EStG
Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG soll an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst werden.
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 und Satz 3 Nr. 3, 5 EStG
Erhöhung der Anschaffungskostenobergrenze von TEUR 60 auf TEUR 70.
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
Sofortiger vollständiger Betriebsausgabenabzug steigt von EUR 800 auf EUR 1.000. Neue Sammelpostenregelung: Neue Betragsgrenzen: Von EUR 1.000 auf EUR 5.000. Verringerung der Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre.
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Degressive AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG
Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüte, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Noch nicht verabschiedet.

Degressive AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG
Herstellung/ Anschaffung nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.10.2029. Anschaffung nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.10.2029. Noch nicht verabschiedet.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG
Soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG
Zukünftig können bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden. Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023, aber noch nicht verabschiedet.

Erhöhung des Verpflegungsmehraufwands, § 9 Abs. 4a EStG
Soll ab dem Veranlagungszeitraum2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG und §§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG und §§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG
Erhöhung der 60%-Grenze auf 75 % für die Jahre 2024 bis 2027. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
Anhebung von EUR 110 auf EUR 150. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
Anhebung von EUR 600 auf EUR 1.000. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Energetische Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG
Nach dem 31.12.2023 begonnen und vor dem 01.01.2026 abgeschlossen. Noch nicht verabschiedet.

Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt, § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG
Erhöhung der Freigrenze von EUR 5.000 auf EUR 10.000, z. B. für Zahlungen von Verlagen oder Rundfunksendern an Rechteinhaber.

Gilt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Noch nicht verabschiedet.

Körperschaftsteuer

Ausweitung und Verbesserungen bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung, § 1a KStG
Inkrafttreten nach der Verkündung. Noch nicht verabschiedet.

Änderungen bei den Zinsschrankenregelungen, § 8a KStG
Gilt ab 01.01.2024 per Kreditzweitmarktförderungsgesetz.

Gewerbesteuer

Erleichterung bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen von aufladbaren Hybrid-Pkw, § 8 Nr. 1 GewStG
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2025. Noch nicht verabschiedet.

Erleichterung bei der erweiterten Grundstückskürzung bei Anlagen zur Solarstromerzeugung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2023. Noch nicht verabschiedet.

Gewerbeverlust, § 10a GewStG
Erhöhung der 60%-Grenze auf 75 % für die Jahre 2024 bis 2027. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Der Förderzeitraum beginnt am 01.03.2024 und endet vor dem 01.01.2030.Die Bemessungsgrundlage beträgt im Förderzeitraum insgesamt maximal EUR 200 Mio. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent davon.

Noch nicht verabschiedet.

Umsatzsteuer

Obligatorische Verwendung der eRechnung
Gilt ab dem 01.01.2025. Noch nicht verabschiedet.

Umsatzsteuervoranmeldung, § 18 UStG
Erhöhung der Befreiungsgrenze von EUR 1.000 auf EUR 2.000. Soll ab 2023 gelten. Noch nicht verabschiedet.

Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG
Grenze wird von EUR 600.000 auf EUR 800.000 angehoben. Soll ab 2024 gelten. Noch nicht verabschiedet.

Land- und forstwirtschaftliche Umsätze, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sinkt von 9 % auf 8,4 %. Soll ab 2024 gelten. Noch nicht verabschiedet.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG
Es wird klargestellt, dass trotz Inkrafttreten des MoPeG das Gesamthandsprinzip fortgesetzt wird. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Gilt ab 01.01.2024 per Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Neues Forschungszulagengesetz

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG).

Gilt ab 01.01.2024. Noch nicht verabschiedet.

Grunderwerbsteuergesetz, Anpassung an das MoPeG, § 24 GrEStG

Die Steuervergünstigen, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen (§§ 5 ff. GrEStG), haben mit dem in Kraft treten des MoPeG ab dem 01.01.2024 keinen Anwendungsraum mehr. Ab dem 01.01.2024 gibt es für die Grunderwerbsteuer, welches auf das Zivilrecht abstellt, keine Gesamthand mehr, so dass der jeweilige Regelungsinhalt ins Leere läuft. Daher wird – zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 – ein neuer § 24 GrEStG eingeführt. Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten danach für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Gilt ab 01.01.2024 per Kreditzweitmarktförderungsgesetz

In welcher Form Personengesellschaften nach diesem Zeitraum begünstigt werden, ist offen.

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