Nachdem im Vermittlungsausschuss am 21.02.2024 ein sogenanntes “unechtes Vermittlungsergebnis” erzielt werden konnte, haben Bundestag und Bundesrat erneut über das Wachstumschancengesetz abzustimmen. Das Entlastungsvolumen wurde immens gekürzt, denn zahlreiche Erleichterungen entfallen oder werden verringert. Der derzeitige Stand steht allerdings weiterhin unter Vorbehalt, da die Union ihre Zustimmung am Verzicht der Steuererhöhungen beim Agrardiesel festmacht.
Das Wachstumschancengesetz war am 21.02.2024 Gegenstand der Beratungen im Vermittlungsausschuss. Zuvor konnte durch eine informelle Arbeitsgruppe bereits eine vorläufige Einigung erzielt werden, die allerdings noch unter Vorbehalt war (vgl. News vom 13.02.2024). Die Union knüpfte ihre Zustimmung an den Verzicht der Steuererhöhungen beim Agrardiesel. Hieran hat sich auch nach der Beratung des Vermittlungsausschusses nichts geändert. Die Union beharrt weiterhin auf den Verzicht der Steuererhöhungen beim Agrardiesel. Die Zukunft des Wachstumschancengesetzes ist damit weiterhin ungewiss. Das sogenannte unechte Vermittlungsergebnis muss nun von dem Bundestag – was wohl unkritisch sein dürfte – und dem Bundesrat angenommen werden. Im Bundesrat könnte dem Wachstumschancengesetz allerdings erneut die Zustimmung versagt werden, falls die Union von ihrer Position nicht abweichen sollte. Eine erneute Beratung im Vermittlungsausschuss ist daher möglich.
Von den ursprünglich geplanten Entlastungen von rd. 7 Mrd. EUR sind schätzungsweise nur noch rd. EUR 3 Mrd. übrig geblieben. Zentrale Elemente wie beispielsweise die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie wurden aktuell vollständig aus dem Gesetzesvorhaben gestrichen. Es verbleibt nur ein Gerippe von den noch im Sommer 2023 angedachten weitreichenden Erleichterungen.
Im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf der Bundesregierung haben sich im Rahmen der Beratungen des Vermittlungsausschusses folgende Änderungen für das Wachstumschancengesetz ergeben:
Gestrichene Maßnahmen:
- Auf die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wird verzichtet.
- Die Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Gegenstand des Wachstumschancengesetzes. Allerdings könnte die Bundesregierung das Vorhaben in einem neuen Gesetzgebungsverfahren erneut in Angriff nehmen.
- Die geplanten Erleichterungen bei der Verlustverrechnung nach § 10d EStG-E fallen weg. Der Höchstbetrag wird demnach nicht erhöht und auch der Rücktragszeitraum wird nicht auf drei Jahre ausgeweitet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 beschränkt sich der Verlustrücktrag damit betragsmäßig wieder auf die alten Höchstbeträge von EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung bei einem Rücktragszeitraum von zwei Jahren.
- Die Erhöhung der Grenze zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von EUR 800 auf EUR 1.000 entfällt.
- Ebenso entfallen die Verbesserungen beim Sammelposten durch die Erhöhung der Betragsgrenze von EUR 1.000 auf EUR 5.000 sowie die Reduzierung der Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre vollständig.
- Die Erhöhung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von EUR 28 auf EUR 30 und von EUR 14 auf EUR 15 wurde komplett gestrichen.
- Auf die Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von EUR 110 auf EUR 150 wird verzichtet.
- Die Einführung einer Freigrenze von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entfällt.
- Das vorzeitige Auslaufen des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz bereits zum 29.02.2024 wird nicht umgesetzt. Damit gilt der ermäßigte Steuersatz bis zum 31.03.2024.
Geänderte Maßnahmen:
- Die Anhebung der Mindestbesteuerungsgrenze beim Verlustvortrag soll statt 75 % nur noch 70 % betragen. Die Maßnahme ist auf vier Jahre (2024 bis 2027) befristet. Die Regelung gilt nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, hingegen nicht für die Gewerbesteuer.
- Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage der Forschungszulage soll statt auf EUR 12 Mio. nur auf EUR 10 Mio. erhöht werden. Derzeit beträgt die maximale Bemessungsgrundlage EUR 4 Mio.
- Die Erleichterungen bei der befristeten Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurden verringert. Die degressive AfA soll auf 20 % statt auf 25 % gedeckelt werden und höchstens das 2-fache statt dem 2,5-fachen der linearen AfA betragen. Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Die Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude wurde von 6 % auf 5 % reduziert. Die Regelung ist auf sechs Jahre befristet und gilt mit Baubeginn ab dem 01.10.2023.
- Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG soll nicht von 20 % auf 50 %, sondern nunmehr auf 40 % erhöht werden.
- Bei der Firmen- und Dienstwagenbesteuerung bleibt es bei der Erhöhung des Bruttolistenpreises für Elektrofahrzeuge von EUR 60.000 auf EUR 70.000 allerdings bleibt die alternative Reichweitengrenze für Hybridelektrofahrzeuge erhalten.
- Die Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren soll nicht rückwirkend zum 01.01.2024 kommen, sondern erst ab dem 01.01.2025 gelten.
Die Zustimmung des Bundestags ist für den 23.02.2024 angedacht. Die Abstimmung des Bundesrats wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 22.03.2024 erfolgen. Unter Umständen könnte das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz nach Zustimmung des Bundespräsidenten dann abgeschlossen werden. Sollte der Bundesrat seine Zustimmung erneut verweigern, könnte allerdings auch ein weiteres Mal der Vermittlungsausschuss angerufen werden.
Das Gesetzgebungsverfahren mutiert zu einem nicht enden wollenden Kraftakt und zu einem politischen Machtkampf, der zunehmend auf dem Rücken der deutschen Wirtschaft ausgetragen wird. Die Entlastungsmaßnahmen des Wachstumschancengesetzes waren – nach zunächst großen Erwartungen an die steuerlichen Erleichterungen im Sommer 2023 – allerdings bereits im ersten Entwurf überschaubar und hätten nicht ausgereicht, die die deutsche Wirtschaft in ihrer aktuellen Lage nachhaltig zu unterstützen und zu stärken. Durch die im Zeitablauf immer wieder vorgenommenen immensen Kürzungen der steuerlichen Erleichterungen verstärkt sich diese Wirkung immer mehr. Teilweise wird daher anstelle eines wirklichen Wachstumschancengesetzes von einem „Wachstumsminderungsgesetz“ gesprochen – was angesichts der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens sowie der beschnittenen verbleibenden Erleichterungen gut nachvollziehbar ist.
Dennoch hätten die Maßnahmen eine – wenn auch begrenzte – Hilfestellung für die deutsche Wirtschaft sein können. Diese steht nun weiterhin vor der Unsicherheit, ob und wann Investitionen getätigt werden sollten, um von den steuerlichen Erleichterungen profitieren zu können. Eines scheint aber gewiss: Der ursprüngliche geplante „große Wurf“ wird durch das Gesetzgebungsverfahren weit verfehlt werden.
Auch wenn die Hoffnung zunehmend schwindet, bleibt auf die Einsicht des Gesetzgebers zu hoffen, dennoch – zumindest punktuelle – steuerliche Erleichterungen nun zeitnah umzusetzen. Und vielleicht lassen sich zumindest teilweise die Ideen einzelner steuerlicher Erleichterungen, die in dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr vorgesehen sind, in künftigen Maßnahmen umsetzen. Das würde zumindest das Vertrauen der deutschen Wirtschaft in den Gesetzgeber wieder etwas stärken.