Mit Blick auf die Rechtsunsicherheit bzgl. der Bestellung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte, die sich durch das noch fehlende deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ergibt, bietet der Fachausschuss Recht des IDW eine Orientierungshilfe: Nach seiner Auffassung dürfen betroffene Unternehmen vor der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ihre Abschlussprüfer vorläufig auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte wählen und bestellen. Diese Maßnahme soll die Kontinuität und die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung sichern, während legislative Klarheit noch aussteht.
Nach den Regelungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) müssen große, kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits für ab dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre – und damit bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren für das aktuelle Jahr 2024 – ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD und ESRS (European Sustainability Reporting Standards) erstellen und diesen auch durch einen externen Prüfer inhaltlich prüfen lassen.
Eine zentrale Frage betrifft hierbei die Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung; eine Aufgabe, die von der CSRD nicht als Vorbehaltsaufgabe des Abschlussprüfers definiert wird. Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 2 der geänderten EU-Abschlussprüfer-Richtlinie (EU-APrRiLi) sieht jedoch vor, dass die für die Bestellung von Abschlussprüfern geltenden Regelungen analog für die Bestellung des Nachhaltigkeitsberichtsprüfers anzuwenden sind.
Da es voraussichtlich noch einige Monate dauern wird, bis das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz verabschiedet wird, ist davon auszugehen, dass eine Reihe von ordentlichen Hauptversammlungen und auch Gesellschafterversammlungen bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, an dem das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. In dieser aktuellen Phase der Rechtsunsicherheit hat der Fachausschuss Recht des IDW eine Empfehlung ausgesprochen: Die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung kann demnach den Abschlussprüfer vorläufig auch als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmen und der Prüfer kann auch entsprechend beauftragt werden. Dies soll es den betroffenen Unternehmen ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, ohne dass bereits eine endgültige gesetzliche Klarheit besteht.
Die Empfehlung des IDW
basiert auf der Annahme, dass der Abschlussprüfer nach der nationalen Umsetzung der CSRD jedenfalls als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wird. Es bleibt jedoch noch offen, ob für das Geschäftsjahr 2024 eine spezifische Übergangsregelung zur Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung im CSRD-Umsetzungsgesetz verankert werden wird.
Die Entscheidung über die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung kann nach Auffassung des Fachausschusses Recht des IDW von der Hauptversammlung mit der Maßgabe getroffen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes wirksam wird. Dies soll sicherstellen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nur dann durch einen zu bestellenden externen Prüfer erfolgt, wenn dies auch gesetzlich vorgeschrieben ist.
Zudem stellt der Fachausschuss heraus, dass bis zur Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Bestellung eines anderen Wirtschaftsprüfers als dem Abschlussprüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unter dem Vorbehalt stehen sollte, dass dieser nach dem neuen Gesetz auch tatsächlich als Prüfer zugelassen wird.