Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) sollen die im Handelsrecht geregelten Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen angehoben werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde nun in das zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes eingebunden. Nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 22.02.2024 steht das Gesetzgebungsverfahren nun voraussichtlich kurz vor dem Abschluss.
Die monetären Schwellenwerte der Größenmerkmale „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ sind neben dem Merkmal „durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer“ gemäß §§ 267 f. HGB maßgeblich für die Einstufung haftungsbeschränkter Unternehmen als „kleinst“, „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“ und sollen um 25 % angehoben werden. Mit der Einordnung in eine dieser Größenklassen gehen unterschiedliche handelsrechtliche Konsequenzen für die Unternehmen einher. Ebenso sollen die Schwellenwerte nach § 293 HGB für den Konzernabschluss angehoben werden.
Anders als ursprünglich vorgesehen wird der Gesetzentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte nun in das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes eingebunden, was ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens früher als erwartet in Aussicht stellt. Das Gesetz wurde am 22.02.2024 auf Basis der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verkehrsausschusses vom Bundestag angenommen, worüber der Bundesrat am 01.03.2024 unterrichtet wurde. Die in dem beschlossenen Gesetz vorgesehene Anhebungen der Schwellenwerte wurde gegenüber der am 17.01.2024 vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe nicht abgeändert.
Die abschließende Behandlung des Gesetzes erfolgt am 22.03.2024 in der Plenumssitzung des Bundesrates. Da es sich bei dem Gesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz und nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Allenfalls kann der Bundesrat Einspruch einlegen, wovon nicht auszugehen ist.
Die neuen Schwellenwerte sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dann für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend und für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre freiwillig anzuwenden. Die rückwirkende Ausübung des Wahlrechts für Einzel- und Konzernabschluss für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2023 hat hierbei einheitlich zu erfolgen.
Nach Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes müssen Unternehmen genau analysieren, ob für sie eine rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2023 vorteilhaft ist und was dies im Einzelfall für den Jahres- und Konzernabschluss und dessen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bedeutet.