Der Arbeitskreis „Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie“ (AK SobeP Energie) des IDW hat seine Überlegungen zu den notwendigen Prüfungen in Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen in einer Sitzungsberichterstattung als Hilfestellung für den Berufsstand zusammengefasst.
Mit den notwendigen Prüfungen in Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen hat sich auch der Arbeitskreis „Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie“ (AK SobeP Energie) des IDW beschäftigt. Die Überlegungen wurden für IDW Mitglieder in einer Sitzungsberichterstattung zusammengefasst, um den Berufsstand bei der Durchführung entsprechender Prüfungen zu unterstützen.
Durch die Energiepreisbremsengesetze erhielten im Jahr 2023 nicht nur private Haushalte, sondern auch die Unternehmen als Letztverbraucher Entlastungen hinsichtlich der Energiekosten. Diese Entlastungen sind in ihrer Höhe auf Basis verschiedener Kriterien betraglich beschränkt. Im Zusammenhang mit und in Abhängigkeit von den einschlägigen Höchstgrenzen, die bei der Förderung zu beachten sind, müssen nunmehr von den betroffenen Unternehmen entsprechende Nachweise erbracht werden.
Sofern ein Unternehmen bezogen auf die erhaltenen Förderbeträge eine absolute Höchstgrenze von EUR 50 Mio., EUR 100 Mio. oder EUR 150 Mio. Euro in Anspruch nimmt, muss es bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen stellen. Hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen, z. B. hinsichtlich Energieintensität und Branchenzugehörigkeit, muss der Antragsteller geeignete Nachweise erbringen.
Letztverbrauchende Unternehmen mit einer absoluten Höchstgrenze von EUR 4 Mio. müssen bei ihrem Energielieferanten einen Prüfvermerk zu den krisenbedingten Energiemehrkosten und der Einhaltung der absoluten Höchstgrenze von EUR 4 Mio. bzw. ggf. über die auszugleichenden Fehlbeträge vorlegen. Wenn ein solches Unternehmen allerdings zu einem Unternehmensverbund gehört, in dem eines der verbundenen Unternehmen eine absolute Höchstgrenze von EUR 50 Mio., EUR 100 Mio. oder EUR 150 Mio. in Anspruch nimmt, kann alternativ der Feststellungsbescheid der Prüfbehörde beim Lieferanten eingereicht werden. In solchen Fällen muss zudem ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Prüfung der Inputfaktoren sowie der Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten vorliegen und eingereicht werden.
Der AK SobeP Energie des IDW hat sich mit den Besonderheiten von Prüfungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze gemacht und stellt in der Sitzungsberichterstattung unter anderem auch Formulierungsvorschläge zu dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung.