Das vom IDW mit Stand April 2024 herausgegebene Factsheet gibt einen Überblick über die Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, dessen Grundlage bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 zur Verbesserung der Transparenz im gemeinnützigen Sektor geschaffen wurde.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat ein neues Factsheet mit dem Titel „Das Zuwendungsempfängerregister – Fundament für den digitalen Steuerabzug“ herausgegeben, das die wesentlichen Inhalte und Auswirkungen dieses Registers kurz zusammenfasst.
Das Zuwendungsempfängerregister wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt und gilt seit 01.01.2024. Hintergrund ist das Bestreben, im gemeinnützigen Sektor eine höhere Transparenz zu schaffen – insbesondere auch hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus spendenempfangender Organisationen. Dementsprechend wurde das Zuwendungsempfängerregister als öffentlich einsehbares Register geschaffen und in § 60b AO verankert. Die Führung des Registers obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern, das zum Zuwendungsempfängerregister eine Zusammenstellung von FAQ veröffentlicht hat.
Das Zuwendungsempfängerregister beinhaltet – sofern jeweils zutreffend – nach § 60b AO folgende Daten zu den eingetragenen Organisationen: Wirtschafts-Identifikationsnummer, Name, Anschrift, steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO, Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, Datum der Anerkennung als Wählervereinigung, Status als juristische Person des öffentlichen Rechts, zuständige Finanzbehörde, Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a AO sowie Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
Mit dem Register soll ein erster Schritt in Richtung Digitalisierung des Spendenverfahrens erfolgen. Dennoch sind zunächst weiterhin von den Zuwendungsempfängern Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Perspektivisch ist eine elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung an die Finanzbehörde vorgesehen. Derzeit ist jedoch weder eine amtliche Schnittstelle eingerichtet noch ist bisher die Festlegung des zu übermittelnden Datensatzes erfolgt.
Durch die Anpassungen des § 60b AO im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde mit Wirkung zum 28.03.2024 sichergestellt, dass zukünftig alle steuerbegünstigten Zuwendungsempfänger nach den §§ 10b und 34g EStG erfasst werden. Dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger auf Antrag Änderungen oder Ergänzungen der im Register hinterlegten Kontoverbindungen bei Finanzinstituten durch Datenfernübertragung vornehmen lassen können.
Sofern eine gemeinnützige Organisation derzeit noch nicht im Zuwendungsempfängerregister zu finden ist, hat dies keine negativen Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus, da der Registereintrag keine konstitutive Wirkung entfaltet. Für die Prüfung und Feststellung der Gemeinnützigkeit ist weiterhin die Finanzverwaltung zuständig.