Das BMF hat mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2024 umfassende geplante Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts bekannt gegeben. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Rechtsprechung des BVerfG und des BFH sowie Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen.
Mit der Veröffentlichung des aktuellen Referentenentwurfs des JStG 2024 soll es zu einer Vielzahl an Einzelmaßnahmen in diversen Bereichen des Steuerrechts kommen. Am 17.05.2024 hat das BMF den offiziellen Referentenentwurf zum JStG 2024 veröffentlicht.
Im Folgenden wird ein Teil der Änderungen überblicksartig dargestellt:
Einkommensteuergesetz:
- Anpassung der Steuerentlastung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-E). Demnach werden Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Ertragsteuer befreit. Die Freigrenze für die Bruttoleistung wird zudem von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) erhöht.
- Erweiterung des Anwendungsbereichs für vergünstigte Gewährung von Beteiligungen in Bezug auf Konzerne (§ 19a EStG-E). Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Danach sollten nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Zudem werden die Schwellenwerte rückwirkend zum 01.01.2024 auf weniger als 1.000 Arbeitnehmer, Jahresumsatz höchstens EUR 100 Mio. und Jahresbilanzsumme höchstens EUR 86 Mio. erhöht.
- Pauschalsteuersatz von 25 % auf Mobilitätsbudgets (§40 Abs. 2 EStG-E). Die Regelung vereinfacht die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Zudem werden die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie bspw. Car-Sharing-Angebote und E-Scooter) erweitert. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen Höchstbetrag von EUR 2.400,00 begrenzt.
- Anpassungen bei der Ermittlung des Kassenvermögens für Grundbesitz (§§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 52 Abs. 7 EStG-E). Die Neuregelung zur Bewertung von Grundbesitz mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse gemäß § 4d EStG gilt für ab 2024 angeschaffte bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für darauf entrichtete Neubauten.
- Änderungen der Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG-E). Die erweiterte Rückausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot sieht vor, dass Vorsorgeaufwendungen ungeachtet eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Mitgliedstaat der EU, Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen.
Körperschaftsteuergesetz:
- Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 Abs. 11, 36 Abs. 4, 6, 6a KStG-E).
Gewerbesteuergesetz:
- Ausländische Betriebsstätteneinkünfte (§ 7 S. 8 GewStG-E). Demnach gelten sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.
Umsatzsteuergesetz:
- Neue Pflichtangabe in Rechnungen ab dem 31.12.2025, wenn die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG-E).
- Definition Werkslieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UstG-E). Eine Werklieferung liegt nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen „fremden“ Gegenstand be- oder verarbeitet. Fehlt es an der Beistellung eines fremden Gegenstands liegt aufgrund der Gesetzesänderung künftig keine Werklieferung vor.
- Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis in einer Gutschrift (§ 14c Abs. 2 S. 2 UstG-E). Demnach wird auch dann eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Der Empfänger schuldet regelmäßig auch in diesen Fällen die ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Diverse Anpassungen beim Vorsteuerabzug (§§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2, 15 Abs. 4 S. 1 & 3 UstG-E). Künftig wird beim Vorsteuerabzug zwischen verschiedenen möglichen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs unterschieden, bei der Leistungsausführung aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, Zahlung auf eine ausgeführte Leistung bei einer Rechnung eines Ist-Versteuerers oder bei einer Anzahlungsrechnung. Zudem hat nach § 15 Abs. 4 S. 1 & 3 ein Unternehmer für einen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommenen Leistung für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen oder diesen ausschließen, die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen nicht abziehbaren und abziehbaren Teil aufzuteilen.
- Anhebung der Schwellenwerte für Kleinunternehmer und weitere Anpassungen (§§ 19, 19a, 34a UStG-E). Danach wird die Steuerbefreiung auf ausländische Unternehmen erweitert, die außerhalb ihres Mitgliedstaates innerhalb der EU steuerbare Leistungen erbringen. Die neuen Schwellenwerte für inländische Unternehmen betragen EUR 25.000,00 im vorangegangenen Geschäftsjahr und EUR 100.000,00 im laufenden Geschäftsjahr. Für ausländische Unternehmen sind die Schwellenwerte EUR 100.000,00 im vorangegangenen und laufenden Geschäftsjahr.
- Neuregelung des Orts der Leistung bei Streaming von kulturellen, künstlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen wie im Zusammenhang mit Ausstellungen und Messen (§ 3a Nr. 3 UStG-E). Werden besagte Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt als Ort der Leistung jener, an welchem der Empfänger ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
- Aufhebung der Regelungen zum Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UstG-E).
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistung (§ 4 Nr. 21 UstG-E). Demnach werden Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die von Einrichtungen ohne systematischer Gewinnerzielung erbracht werden, von der Steuer befreit.
- Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG für die öffentliche Hand bis zum 31.12.2026 (§ 27 Abs. 22a UStG-E).
- Anpassungen aufgrund Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (§ 30 UStG-E). Demnach wird Nordirland umsatzsteuerrechtlich weiterhin, wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt. Das Vereinigte Königreich Großbritanniens ist dabei für die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummern zuständig.
Umwandlungssteuergesetz:
- Für Umwandlungen nach §§ 3 ff. und §§ 11 UmwStG soll die Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz elektronisch und spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen (§ 3 Abs. 2a UmwStG-E)
- Änderungen bei übertragender Körperschaft (§ 13 Abs. 2 UmwStG-E).
Erbschaftsteuergesetz:
- Diverse Reaktionen auf Rechtsprechung des EuGH, z. B. zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten und zur Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
Grunderwerbsteuergesetz:
- Nach einem neuen § 1 Abs. 41 GrEStG-E soll ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG gehören, wenn die Gesellschaft es aufgrund eines Vorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG erworben hat oder die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG innehat.
Nach Vorlage des aktuellen Referentenentwurfs zum JStG 2024 bestand die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 24.05.2024. Die endgültige Umsetzung der steuerlichen Änderungen im finalen Jahressteuergesetz bleibt abzuwarten.