Wechselt ein Forstwirt von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, so haben Forstwirte die Möglichkeit Vorsteuern im Wege der Vorsteuerberichtigung zurückzuerlangen. Dabei sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Forstwirte haben die Möglichkeit beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Regelbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Auf diesem Wege lassen sich Vorsteuern der Vergangenheit vom Fiskus zurückholen. Dabei sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Der Wechsel zur Regelbesteuerung kann freiwillig erfolgen oder auch verpflichtend: Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist zum 01.01.2022 eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Durchschnittssatzbesteuerung eingeführt worden. Die Anwendungsmöglichkeit wurde auf Land- und Forstwirte beschränkt, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG EUR 600.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat.
Da es sich beim Waldbestand um Wirtschaftsgüter handelt, welche nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, kommt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG in Betracht. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.
Dies hat auch die Finanzverwaltung gesehen und mit dem BMF-Schreiben vom 22.12.2023 den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer angepasst (Abschnitt 15a.1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStAE): Ein stehender Baumbestand in der Forstwirtschaft stellt (unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung) regelmäßig kein Berichtigungsobjekt im Sinne des § 15a UStG dar. Vielmehr ist in diesen Fällen der entnommene Baum oder der einzelne Holzumsatz das Berichtigungsobjekt und damit regelmäßig ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a Abs. 2 UStG dar.
Auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG kann teilweise in Betracht kommen.
Um die Vorsteuerberichtigung zu erreichen, sind jedoch einige Hürden zu nehmen:
- Überschreiten der „Bagatellgrenze“ von EUR 1.000,00, da nach § 44 Abs. 1 UStDV eine Vorsteuerberichtigung entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer EUR 1.000,00 übersteigt.
- Definition des Berichtigungsobjekts, da nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass auf die vertragliche Vereinbarung zum Holzumsatz abzustellen ist. Dies gibt dem Steuerpflichtigen allerdings auch Gestaltungsspielraum.
- Festlegung des Umfangs der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. sonstigen Leistungen, deren Vorsteuern in die Berichtigung eingehen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass regelt dazu u.a., dass es nicht darauf ankommt, ob eine sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt. Auch Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen, fallen unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG.