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News

FASTER-Richtline: Zustimmung des EU-Rates zu vereinfachtem EU- Quellensteuerverfahren

Der EU-Rat hat am 14.05.2024 der EU-weiten Vereinfachung des Quellensteuerverfahrens auf Basis des von der Europäischen Kommission am 19.06.2023 veröffentlichten Entwurfs der sogenannten FASTER-Richtlinie zugestimmt. Im Vergleich zu dem Kommissionsentwurf wurden allerdings einige Anpassungen vorgenommen. Ziel der FASTER-Richtlinie ist es, Vereinfachungen bei der Entlastung von Quellensteuern zu erreichen.

Hintergrund

Mit der FASTER-Richtlinie („Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes“) soll primär die Effizienz und Sicherheit der Quellensteuerverfahren in der EU für Investoren, Finanzintermediäre (insbesondere Banken) und nationale Steuerbehörden erhöht werden. Sekundär sollen zudem faire Steuerpraktiken gefördert, Steuerbetrug bekämpft und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU beseitigt werden.

Erfasst werden von der Richtlinie Quellensteuern, die in Fällen grenzüberschreitender Investitionen von einem EU-Mitgliedstaat in Bezug auf Dividenden aus börsennotierten Wertpapieren oder auf Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen einbehalten werden.

Maßnahmen

Zur Vereinfachung bei der Entlastung von Quellensteuern werden in der Richtlinie folgende Maßnahmen zusammengefasst:

a) Gemeinsame digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung:

Die neu zu schaffende, einheitliche, digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung („Digital tax-residence certificate (eTRC)“; Art. 4 der FASTER-Richtlinie), soll die in vielen Mitgliedstaaten noch papierbasierte Version der Ansässigkeitsbescheinigung ablösen. Nach Einigung des EU-Rats soll die eTRC innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt werden. In dem Entwurf der Europäischen Kommission mit Veröffentlichungsdatum 19.06.2023 war noch die Ausstellung am nächsten Werktag vorgesehen.

b) Zwei Schnellverfahren zur Ergänzung des geltenden Standard-Erstattungsverfahrens

Der Richtlinienentwurf sieht zwei ergänzende Schnellverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können sich zur Ergänzung bestehender Regelungen für eines der beiden Verfahren oder für eine Kombination aus beiden entscheiden.

Das eine Verfahren zur „Entlastung an der Quelle“ („Relief at source system“; Art. 12 FASTER-Richtlinie) sieht vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Zahlung von Zinsen oder Dividenden ein ermäßigter Steuersatz gemäß den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird. Dies war so bereits im Kommissionsentwurf enthalten.

Das „schnelle Erstattungsverfahren“ („Quick refund system“; Art. 13 FASTER-Richtlinie) sieht die zeitnahe Erstattung zu viel entrichteter Quellensteuern vor. War im Kommissionsentwurf noch eine Erstattung innerhalb von 50 Tagen nach Zahlung vorgesehen, wurde dies in der nun vom EU-Rat beschlossenen Fassung der Richtlinie auf 60 Tage ausgeweitet.

c) Nationales Register und standardisierte Meldepflicht

Im nationalen Register für zertifizierte Finanzintermediäre haben sich alle großen Finanzintermediäre (z.B. Banken) zu registrieren (Art. 5 ff. der FASTER-Richtlinie). Die zuvor genannten Schnellverfahren für die Entlastung von Quellensteuern können von Steuerpflichtigen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie über registrierte Finanzintermediäre in der EU investieren.

Die zertifizierten Finanzintermediäre sollen dazu verpflichtet werden der zuständigen nationalen Steuerverwaltung zu melden, von wem und an wen Dividenden ausgeschüttet oder Zinsen gezahlt werden (Art. 9 der FASTER-Richtlinie). Für Informationen zur Übermittlung entlang der Wertpapier-Zahlungskette, wird zusätzlich eine indirekte Meldepflicht eingeführt. Durch die erhöhte Transparenz sollen potenzielle Missbrauchsfälle leichter identifiziert werden können.

Die FASTER-Richtlinie in der nun vom EU-Rat beschlossenen Fassung sieht zwei wesentliche Öffnungsklauseln vor. Zum einen kann ein Mitgliedstaat, der bereits ein Verfahren zur Steuererleichterung an der Quelle implementiert hat, dieses beibehalten. Zum zweiten können Anträge in definierten Hochrisikofällen durch die Mitgliedsstaaten von den oben genannten Schnellverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, um weitere Kontrollen zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Nr. 2 der FASTER-Richtlinie).

Ausblick

Da der EU-Rat Änderungen an dem Entwurf der FASTER-Richtlinie vorgenommen hat, muss erneut das EU-Parlament angehört werden. Die Rechts- und Sprachsachverständigen prüfen den vereinbarten Text und der EU-Rat muss diesen dann nochmals förmlich annehmen. Anschließend kann die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt damit in Kraft.

Die Frist der Mitgliedstaaten, für die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht, wird bis zum 31.12.2028 verlängert. Ab 01.01.2030 soll die FASTER-Richtlinie dann anwendbar sein. Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Quellensteuerverfahrens zu begrüßen.

Zu beachten gilt aber, dass die FASTER-Richtlinie explizit nur börsennotierte und börsengehandelte Wertpapiere erfasst, welche über Finanzintermediäre gehalten werden. Damit gehen keine Erleichterungen für konzerninterne Zahlungen von Dividenden oder Lizenzen einher und sind aktuell auch nicht vorgesehen.

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