Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS FAB 7) verabschiedet.
Infolge der Einfügung eines § 1a in das KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hatten Personenhandelsgesellschaften erstmals für das nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahr die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (optierende Gesellschaft).
Eine solche Optierung zur Körperschaftsbesteuerung kann auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung der optierenden Gesellschaft haben. Deshalb soll der bisherige IDW RS HFA 7 n. F. (Stand: 30.11.2017) um Ausführungen zu den im Falle einer Optierung geltenden Besonderheiten ergänzt und weitere erforderliche Begleitanpassungen vorgenommen werden.
Für den Fall, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters und bei Zahlung einer Abfindung durch die Personenhandelsgesellschaft eine negative Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Buchwert des Kapitalanteils des ausscheidenden Gesellschafters besteht, sollen Hinweise zur bilanziellen Behandlung dieses negativen Differenzbetrags aufgenommen werden. Die bilanzielle Behandlung richtet sich nach der Interpretation des Ausscheidens aus der Perspektive der Gesellschaft als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang.
Auch das im Wesentlichen am 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wirkt sich auf die handelsrechtliche Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften aus und wurde dementsprechend im Entwurf berücksichtigt. Schließlich sieht der Entwurf bzgl. einiger Aspekte weitere Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Verlautbarung vor, die unabhängig vom KöMoG und vom MoPeG sind.