Sowohl das FG Düsseldorf als auch das FG Saarland entschieden in der jüngeren Vergangenheit über die Änderung eines Feststellungsbescheids über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. In beiden Fällen wurde das steuerliche Einlagekonto von dem Steuerpflichtigen versehentlich in Höhe von EUR 0,00 angegeben und von dem FA in ihren Bescheiden übernommen. Während der Änderung von dem FG Düsseldorf stattgegeben wurde, liegt im Streitfall vor dem FG Saarland keine offenbare Unrichtigkeit vor.
Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Erklärung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von EUR 0,00 war in der jüngeren Vergangenheit gleich Gegenstand von zwei Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. Das FG Saarland entschied in seinem Urteil vom 20.04.2023 (1 K 1381/19) darüber. Hiervon losgelöst entschied das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.09.2023 (7 K 677/22F) zur Berichtigung der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos wegen offenbarer Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO.
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2023 (7 K 677/22F):
Dem Urteil des FG Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte in der Anlage KSt 1 F zur Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG) den Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und den Endbestand zum Schluss des Wirtschaftsjahres jeweils mit EUR 0,00 angegeben. Aus der eingereichten Bilanz des Steuerpflichtigen war allerdings ersichtlich, dass diese Angabe fehlerhaft war, da eine Kapitalrücklage ausgewiesen wurde, während der Bestand der Kapitalrücklage zum Ende des Vorjahres noch EUR 0,00 betrug. Dennoch setze das FA das steuerliche Einlagekonto mit EUR 0,00 fest. Die Klägerin beantragt nach einigen Jahren den Bescheid nach § 129 AO zu ändern, was vom FA abgelehnt wurde.
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO kann nach der Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Offenbare Unrichtigkeiten beschränken sich allerdings auf mechanische Fehler wie Eingabe- oder Übertragungsfehler, sodass Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Norm, unrichtige Tatsachenwürdigungen oder unzutreffende Annahmen eines Sachverhalts keine offenbaren Unrichtigkeiten darstellen. Die Unrichtigkeit wird laut Rechtsprechung dann als offenbar angesehen, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.
Bei Erfüllung der vorangehenden Tatbestandsmerkmale kann laut Rechtsprechung eine offenbare Unrichtigkeit auch bei einer Nichtangabe eines Werts vorliegen. Hieraus schließt das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.09.2023, dass die Angabe der Endsumme von EUR 0,00 in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos eine offenbare Unrichtigkeit darstelle, wenn die Angaben erkennbar unrichtig sind. Der Umstand, dass neben der Angabe der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Bestimmung der tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, steht dem nicht entgegen.
Die handels- und steuerrechtlichen Unterschiede müssen allerdings berücksichtigt werden. Während handelsrechtlich die Kapitalrücklage beispielsweise durch Einräumung einer Forderung gespeist werden kann, muss für steuerliche Zwecke ein Zufluss von Mitteln erfolgen. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO setzt im Zusammenhang mit der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos damit voraus, dass sich den Unterlagen sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB als auch ein tatsächlicher Mittelzufluss bei der Gesellschaft entnehmen lässt.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine sozusagen inaktive Gesellschaft mit nur wenigen Posten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, sodass der Mittelzufluss für einen unvoreingenommenen Dritten offenbar war. Insofern hatte das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen übernommen. Eine Änderung des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit war daher geboten.
FG Saarland, Urteil vom 20.04.2023 (1 K 1381/19):
Im Urteil des FG Saarland war ebenfalls darüber zu entscheiden, ob ein Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit zu ändern sei. Auch hier wurde der Bestand des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend auf EUR 0,00 festgestellt. Die Argumentation des FG Saarland stimmt dabei grundsätzlich mit der des FG Düsseldorf überein. Im vorliegenden Fall war die Unrichtigkeit allerdings nicht offenbar. In dem Streitfall fehlte es am Nachweis der tatsächlichen Zahlung. Die Unrichtigkeit konnte sich ohne weitere Plausibilitätsprüfungen der Bilanz sowie der Erläuterungen zur Bilanz nicht erschließen. Insoweit war die Unrichtigkeit im vorliegenden Fall gerade nicht offenbar.
Laut Rechtsprechung spricht der Umstand, dass auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 S. 1 AO. Allerdings könne dies nach Auffassung des FG Saarland nicht so verstanden werden, dass bereits bei Prüfung einer offenbaren Unrichtigkeit dem Grunde nach, also auf der ersten Stufe, bereits weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.
Würdigung
Es lässt sich festhalten, dass für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Voraussetzungen von Bedeutung sind. Sofern diese nicht beide anhand der übermittelten Unterlagen geprüft werden können, wird die Änderung des Steuerbescheids aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 S. 1 AO wohl abgelehnt, denn sowohl das FG Düsseldorf als auch das FG Saarland, in dessen Streitfall die Änderung letztendlich auch abgelehnt wurde, führen dies als notwendige Bedingung an. Für die Praxis bedeuten die Urteile, dass es wichtig ist, betreffende Veränderungen im Kapital darzulegen und dem Finanzamt mitzuteilen. Denn nur wenn ein zunächst falsch deklarierter Ausweis des steuerlichen Einlagekontos unter Würdigung der ergänzenden Unterlagen (bspw. Zahlungsnachweise, Sachverhaltsbeschreibung) für einen Dritten unmittelbar erkennbar ist, kommt später eine Korrektur im Sinne des § 129 Abs. 1 AO in Betracht. Da das steuerliche Einlagekonto in der Praxis eine hohe Relevanz und Bedeutung für etwaige steuerfreie Auszahlungen an die Unternehmenseigner hat, kommt der ordnungsgemäßen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos eine große Bedeutung zu.