Die Finanzverwaltung folgt beim Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 158 BewG nicht der rein tätigkeitsbezogenen Beurteilung durch den BFH. Die Finanzverwaltung reagiert mit einem Nichtanwendungserlass vom 19.2.2024.
Das Urteil des BFH vom 16. November 2022 erging zur Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 158 BewG.
Der BFH hat unter anderem entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff “Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” tätigkeitsbezogen ist. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz sei unerheblich.
Nach § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG ist Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Nach der Rechtsauffassung des BFH knüpft diese Vorschrift an eine bestimmte Nutzung des Bodens, aber nicht an das Eigentum am Boden an. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft habe demnach derjenige inne, der Land- und Forstwirtschaft betreibt. Der Betriebsbegriff sei tätigkeitsbezogen. Zivilrechtlichen Eigentums an Grund und Boden oder am Besatz bedürfe es nicht.
Aus § 158 Absatz 1 Satz 2 BewG, wonach alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, ergibt sich nach der Rechtsauffassung des BFHs nichts anderes. Die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten reiche nicht aus, land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Eigentümer zu begründen. Dies widerspräche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff.
Die Finanzverwaltung verfügt im Ländererlass vom 19. Februar 2024, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.
§ 158 Absatz 1 BewG sieht eine zweistufige Regelung vor. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird durch die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse nach § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG begründet. Darüber hinaus begründen nach § 158 Absatz 1 Satz 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter einem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen oder Dritten zur Nutzung überlassen werden. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück sein, das gemäß § 159 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist.
Im Fall der Nutzungsüberlassung entstehen folglich zwei wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Beim Eigentümer des Grund und Bodens liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, weil der Pächter den Grund und Boden land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet. Beim Pächter liegt zumindest tätigkeitsbezogen ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor.
Entgegen der oben genannten Entscheidung des BFHs können land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, auch dann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, wenn sie weniger als 15 Jahre lang einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind (sogenannte unechte Stückländereien). Derartige Flächen bilden nur dann eine eigene wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wenn sie nicht als Teilfläche einem bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Überlassenden zugeordnet werden können.