Mit Urteil vom 28.02.2024 (II R 27/21) hat der BFH entschieden, dass im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellen. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen sei weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht noch einmal die Komplexität der Prüfung des Betriebsvermögensprivilegs.
Nach §§ 13a i. V. m. 13b ErbStG ist der Erwerb von Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt. Hintergrund der Privilegierung ist der Umstand, dass in Betrieben oft in erheblichem Maße Kapital für Produktionszwecke gebunden ist. Dieses soll vor einer anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, die oftmals nicht aus liquidem Vermögen oder laufenden Erträgen beglichen werden kann, geschützt werden, um den Erhalt von Arbeitsplätzen, die Investitionsfähigkeit sowie den Bestand der betroffenen Unternehmen nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck unterscheidet der Gesetzgeber zwischen begünstigtem Vermögen und i. d. R. nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 ErbStG und legt somit fest, welche Vermögensbestandteils eines Betriebs nicht förderungswürdig sind, weil diese nicht produktiv und damit letztendlich nicht arbeitsplatzerhaltend sind.
In dem vom BFH zu entscheidenden Streitfall ging es nun um die Frage, ob ein an den Erben verpachtetes Parkhaus als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.
Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Sohn verpachtet. Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis führten beim Erblasser ertragsteuerlich zu gewerblichen Einkünften. Der Kläger ging in der Erklärung zur Feststellung des Werts des Betriebsvermögens davon aus, dass kein Verwaltungsvermögen vorhanden war. Das Finanzamt behandelte das Grundstück mit dem Parkhaus jedoch in vollem Umfang als begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen.
Das FG Köln schloss sich der Einschätzung der Finanzverwaltung an. Hiergegen legte der Kläger Revision ein, die der BFH jedoch als unbegründet zurückwies. Im Rahmen seiner Urteilsbegründung führte der BFH hierzu folgende Punkte an:
Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile“ grundsätzlich zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Diese können zwar im Rahmen der Erbschaftsteuer auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im vorliegenden Fall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben eingesetzt hat (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. Aa ErbStG). Eine Ausnahme besteht hierbei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Privilegierung erfüllt haben (Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b S. 2 Alt. 1 ErbStG). Dies sei bei einem Parkhaus der Fall.
Die dort verfügbaren Parkplätze als Teil des Parkhausgrundstücks seien schon durch den Erblasser als ehemaligen Betreiber an Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen worden. Hierbei handele es sich um eine schädliche Vermietung an Dritte i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Auf die Dauer der Nutzungsüberlassung komme es dabei nicht an.
Zudem handele es sich im vorliegenden Fall auch nicht um die Überlassung von Wohnungen (Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b S. 2 Alt. 2 ErbStG), die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Unerheblich sei zudem, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie bspw. die Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen, weil das Erbschaftsteuergesetz nicht hierauf abstelle.
In seiner Entscheidung sah der BFH keinen Raum für eine systematische, teleologische oder historische Auslegung. Auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen sah der BFH nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die unterschiedliche erbschaftsteuerliche Begünstigung von Privat- und Betriebsvermögen derzeit ohnehin auf dem Prüfstand des BVerfG steht (Az. 1 BvR 804/22). Hier hat das BVerfG für 2024 eine Entscheidung angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass das BVerfG hierbei über den Einzelfall hinaus auch Aussagen zu den Verschonungsregelungen bei betrieblichem Vermögen tätigen wird.