Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat die neu gefasste Verlautbarung IDW RS HFA 41 zu Fragen der Rechnungslegung beim Formwechsel verabschiedet. Die Anwendung erfolgt zukünftig für Formwechsel, die auf einen ab dem 31.07.2024 gefassten Formwechselbeschluss zurückgehen.
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW verabschiedete am 16.05.2024 seine finale, neu gefasste Stellungnahme zur Rechnungslegung, die die Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss regelt. Der ursprüngliche Entwurf einer Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss vom 14.12.2023 trug die Bezeichnung IDW ERS HFA 41 n. F. Anlass für die Neufassung war das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG), das am 01.03.2023 in Kraft trat (siehe hierzu Kleeberg News vom 06.01.2024). Zukünftig wird diese Stellungnahme die Kurzbezeichnung IDW RS FAB 41 tragen.
Kern der Überarbeitung der Verlautbarung sind handelsbilanzielle Fragen im Kontext eines grenzüberschreitenden Formwechsels von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU bzw. des EWR. Ein grenzüberschreitender Formwechsel liegt vor, wenn ein Rechtsträger, der nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staates gegründet wurde, seine Rechtsform gemäß dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Staates annimmt und dabei seinen satzungsmäßigen Sitz in diesen neuen Staat verlegt. Der FAB erwartet aufgrund des UmRUG ein gehäuftes Auftreten entsprechender Fälle in der Zukunft.
Hinsichtlich der Besonderheiten der Rechnungslegung des formwechselnden Rechtsträgers bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel weist IDW RS FAB 41 auf die Notwendigkeit von Anpassungsbuchungen hin, wenn nach Maßgabe des ausländischen Bilanzstatus angesetzte Vermögenswerte, Schulden oder Eigenkapitalposten des formwechselnden Rechtsträgers als solche nicht in die inländische Rechnungslegung übernommen werden dürfen auf Grundlage der aktuellen Ansatz- und Bewertungsvorgaben des HGB. Wenn es in dem „Überleitungsstatus“ vom alten, ausländischen Recht zum nationalen Recht zu einem „Anpassungssaldo“ kommt, darf dieser Saldo erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung oder erfolgsneutral unmittelbar zulasten bzw. zugunsten des Eigenkapitals des inländischen Rechtsträgers neuer Rechtsform erfasst werden. Über die Art der Erfassung des Anpassungssaldos, also die Ausübung des in IDW RS FAB 41 angelegten Wahlrechts, ist im Anhang zu berichten. Zur Angabe des Vorjahres-Eigenkapitals im ersten Abschluss nach Wirksamwerden eines Formwechsels, hat der FAB eine geringe Anzahl an Ergänzungen hinzugefügt.
Die Anwendung der neu gefassten Stellungnahme IDW RS FAB 41 erfolgt zukünftig für Formwechsel, die auf einem nach dem 31.07.2024 gefassten Formwechselbeschluss beruhen.