Die OFD Frankfurt äußert sich mit einem aktuellen Schreiben zum BMF-Schreiben vom 22.2.2022 und der Nutzungsdauer von einem Jahr.
Die OFD Frankfurt äußert sich in ihrem Schreiben S 2190 A-0021-0357-St 214 vom 29.4.2024 zum BMF-Schreiben vom 22.2.2022 und der dort geregelten Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und -software und gibt dazu folgende Hinweise:
Die durch das BMF vermutete Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von einem Jahr ist lediglich ein Anhaltspunkt, von welchem in Einzelfällen abgewichen werden kann. Die AfA-Tabellen sind nicht gesetzlich festgelegt und stützen sich regelmäßig auf Prognoseentscheidungen, die durch praktische Erfahrungswerte geprägt sind. Demzufolge kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede beliebige abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG nachweisen. Die Wirtschaftsgüter können demnach wie bisher auch über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden, sofern dies durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.
Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Die OFD empfiehlt hier in Anknüpfung an die bisher als üblich anerkannte Nutzungsdauer für technische Geräte, die standardmäßig auch Software enthalten, eine Nutzungsdauer von drei Jahren anzunehmen. Allerdings handelt es sich bei der Entscheidung über die Nutzungsdauer einer Homepage stets um eine Ermessensentscheidung. Dabei ist es von den Funktionen und der Ausgestaltung der Homepage abhängig, welche Nutzungsdauer im Einzelfall vertretbar ist.