Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit seinem Urteil vom 05.06.2024 zur Bildung von Rückstellungen für Altersfreizeit geäußert. Nach Auffassung des BFH liegt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vor.
Der BFH hat am 05.06.2024 ein Urteil (IV R 22/22) zur Bildung von Rückstellungen für Altersfreizeit gefällt:
Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Im Streitfall besteht eine – nur der Höhe nach ungewisse – Verbindlichkeit der Klägerin auf Gewährung von Altersfreizeit, soweit die betroffenen Arbeitnehmer bereits das Merkmal der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Auch für eine erst in der Zukunft entstehende Verbindlichkeit, muss eine Rückstellung gebildet werden. Soweit die beiden vorgenannten Bedingungen noch nicht erfüllt sind, ist das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit auf Gewährung von Altersfreizeit dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich. Es sprechen mehr Gründe für als gegen das Entstehen der Verbindlichkeit.
Der Anspruch der Arbeitnehmer (als Sachleistungsverpflichtete) ist durch ihre Arbeitsleistung – z. T. aufschiebend bedingt durch eine mind. zehnjährige Betriebszugehörigkeit und die Vollendung des 60. Lebensjahres – entstanden und damit erdient beziehungsweise „realisiert“. Die Arbeitnehmer haben dadurch eine Vorleistung erbracht. Hingegen hat die Klägerin ihre Gegenleistung in Gestalt der Altersfreizeit noch zu erbringen. Sie hat am Bilanzstichtag weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag und den Bestimmungen des Manteltarifvertrags zu leisten verpflichtet ist. Insofern befindet sie sich in einem Erfüllungsrückstand. Der auf diese Weise entstandene Erfüllungsrückstand wird sukzessive mit jedem abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer aufgebaut.
Der BFH teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Zusage einer Altersfreizeit mit der Zusage von Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums vergleichbar sei. In beiden Fällen kommt es maßgebend auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers an, so dass die zukünftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verknüpft und auf Seiten des Arbeitgebers ein Erfüllungsrückstand aufgebaut wird, der die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt.