Im Juni 2024 wurde der vom FAB des IDW verabschiedete Entwurf einer Neufassung des Moduls IAS 1-M1 der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS FAB 50 (ehemals: IDW RS HFA 50)) veröffentlicht. Das Modul befasst sich mit Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen nach IFRS und soll aufgrund der IASB-Regelungen zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen ergänzt werden.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beschäftigt sich im Rahmen seiner Facharbeit auch mit Auslegungsfragen der nationalen und internationalen Rechnungslegung. Der Modulstandard IDW RS FAB 50 beinhaltet einzelne, jeweils in sich geschlossene Stellungnahmen zu Einzelfragen der IFRS-Interpretation, sofern keine abweichende Auffassung vom IASB oder IFRS IC geäußert wurde. Der Aufbau des Standards sieht eine Unterteilung nach den IFRS-Normen vor, auf die sich die zu interpretierende Fragestellung bezieht bzw. denen sie entstammt. Im Juni 2024 wurde der Entwurf einer Neufassung zum Modul IAS 1-M1 nach seiner Verabschiedung veröffentlicht und zur Diskussion gestellt.
Im Modul IAS 1-M1 werden Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen nach IFRS adressiert. Im Mai 2023 veröffentlichte das IASB die „Amendments to IAS 7 and IFRS 7 – Supplier Finance Arrangements“. Diese beinhalten Klarstellungen und neue Angabepflichten für sog. Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (einschließlich Reverse-Factoring-Vereinbarungen). Ihr Ziel besteht in einer transparenteren Darstellung der Auswirkungen derartiger Geschäftsaktivitäten auf die Verbindlichkeiten, Zahlungsströme und Liquiditätsrisiken der betroffenen Unternehmen in ihren Finanzinformationen.
Vor diesem Hintergrund soll nun das Modul IAS 1-M1 ergänzt werden. Die Charakteristika von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen werden in die Sachverhaltsbeschreibung aufgenommen und es wird klargestellt, dass Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen Reverse-Factoring-Transaktionen zwar einschließen, aber nicht auf diese begrenzt sind.
Zu den Anhangangaben wird der Hinweis ergänzt, dass im Zusammenhang mit der Kapitalflussrechnung Angaben zu machen sind, die den Abschlussadressaten die Einschätzung von Veränderungen von Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten (einschließlich Veränderungen, die sich durch Zahlungsströme und nicht zahlungswirksame Veränderungen ergeben) ermöglichen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die Zahlungen für die entsprechenden Verbindlichkeiten den Zahlungsströmen aus Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden. Mit Blick auf Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen muss die Einschätzung der Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf die Verbindlichkeiten und Zahlungsströme des Unternehmens sowie auf das Liquiditätsrisiko des Unternehmens möglich sein, was durch entsprechende Angabepflichten konkretisiert wird.
Die Kommentierungsfrist zum Entwurf der Neufassung des Moduls läuft bis 16.08.2024.