Im Juni 2024 hat der FAB des IDW die Entwurfsfassung IDW ERS FAB 7 veröffentlicht. Dieser Standard soll den aktuell geltenden Rechnungslegungsstandard IDW RS HFA 7 n.F., der die handelsrechtliche Rechnungslegung von Personengesellschaften adressiert, ablösen. Die vorgesehenen Änderungen dienen unter anderem der Aktualisierung aufgrund von KöMoG und MoPeG.
Seit der Neufassung des überarbeiteten IDW-Standards zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften IDW RS HFA 7 n.F. im Jahr 2018 sind insbesondere mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in der Zwischenzeit neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die sich auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften zum Teil erheblich auswirken.
Mit der vorliegenden Entwurfsfassung des IDW ERS FAB 7 hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW diesen gesetzlichen Neuerungen Rechnung getragen. Dementsprechend werden in IDW ERS FAB 7 unter anderem Regelungen zu den im Falle einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung geltenden Besonderheiten ergänzt, die durch das KöMoG Personengesellschaften eingeräumt wurde. Hierbei wird im Besonderen auch die Abgrenzung latenter Steuern, die sich bei einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung auf Ebene der Personengesellschaft ergeben, dem Grunde, dem Zeitpunkt sowie der Höhe nach thematisiert.
Zudem wurden aber auch weitere von KöMoG und MoPeG unabhängige ergänzende Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, bspw. zum Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Personengesellschaft. Hierbei werden die bisherigen Ausführungen, die sich auf Konstellationen mit Abfindungsbeträgen über dem Buchwert des Kapitalanteils beziehen, nun um Regelungen zu der umgekehrten Situation ergänzt, in der die von der Gesellschaft zu leistende Abfindung den Buchwert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters unterschreitet.
Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen, die im Rahmen der Überarbeitung des IDW RS HFA 7 n.F. vorgenommen wurden, beziehen sich unter anderem auf die Sachwertabfindung ausscheidender Gesellschafter, die Konzernrechnungslegungspflicht bei sog. Einheitsgesellschaften und die Eigenkapitaldefinition.
Die finale Fassung von IDW RS FAB 7 soll erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden sein. Stellungnahmen zu der Entwurfsfassung können bis Ende September 2024 abgegeben werden.