Nach monatelangen Diskussionen und vielen Hürden wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), das sog. EU-Lieferkettengesetz, schließlich am 05.07.2024 als Richtlinie 2024/1760 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung – d.h. am 25.07.2024 – in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen (bis Juli 2026). Deutschland wird dies voraussichtlich über eine Anpassung des LkSG tun.
Am 05.07.2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – auch bekannt als EU-Lieferkettengesetz – nach zähem Ringen und monatelangen Diskussionen schließlich im Amtsblatt der Europäischen Union als Richtlinie 2024/1760 veröffentlicht. Die CSDDD verlangt von betroffenen Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in globalen Lieferketten sowie eine entsprechende Berichterstattung.
Da es sich um eine Richtlinie handelt, müssen deren Inhalte von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert werden. Hierfür ist ein Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten der CSDDD am 25.07.2024 vorgesehen, d.h. die Umsetzung hat spätestens zum 26.07.2026 zu erfolgen. Für Deutschland wird davon ausgegangen, dass dies im Wege der Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom 16.07.2021 geschehen wird.
Die nunmehr finale, veröffentlichte CSDDD stellt einen Kompromissvorschlag dar, bei dem der Anwendungsbereich im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf aus dem Jahr 2022 noch deutlich eingeschränkt wurde. Der modifizierte Anwendungsbereich sieht hinsichtlich der Erstanwendung folgende zeitliche Staffelung vor:
- ab dem Jahr 2027 (drei Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD): Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von über EUR 1,5 Mrd.
- ab dem Jahr 2028 (vier Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD): Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von über EUR 900 Mio.
- ab dem Jahr 2029 (fünf Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD): Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von über EUR 450 Mio.
Das deutsche LkSG, das am 01.01.2023 in Kraft getreten war, verpflichtete ab dem 01.01.2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern im Inland und seit dem 01.01.2024 sogar Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland zur Erfüllung der entsprechenden Pflichten.
Aus der CSDDD ergeben sich verschiedene Sorgfaltspflichten, welche die betroffenen Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in den Lieferketten zu beachten haben. Zudem besteht die Verpflichtung, einen Bericht über die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten zu erstellen und diesen auf der Website zu veröffentlichen. In einzelnen Bereichen gehen die Inhalte der CSDDD über die derzeit im LkSG geregelten Anforderungen hinaus. Dies betrifft insbesondere Haftungsfragen sowie die Erstellung eines Übergangsplans in Bezug auf das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens von 2015. Als Sanktionen sind Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes der Unternehmen vorgesehen.
In Deutschland sieht der am 22.03.2024 veröffentlichte Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vor, dass die gesonderten Berichtspflichten nach dem LkSG entfallen, sofern berichtspflichtige Unternehmen einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Die Sorgfaltspflichten an sich sind indes zu beachten – es geht lediglich um den möglichen Wegfall von in Teilen doppelter Berichterstattung.
Mit Blick auf die erforderliche Transformation der CSDDD in nationales Recht bleibt abzuwarten, ob Deutschland dies innerhalb des geforderten Zeitrahmens bis Ende Juli 2026 schaffen wird.