Das Hessische Finanzgericht hat mit einem Urteil festgelegt, dass Forderungen in fremder Währung nicht mit einem beliebigen Wechselkurs, sondern mit dem Referenzkurs der EZB umzurechnen sind. Dies ist für die Bilanzierungspraxis international tätiger Unternehmen ein wichtiger Hinweis.
Mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Oktober 2023 (7 K 854/20) hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass bei der Umrechnung von Forderungen in fremder Währung ausschließlich der Referenzkurs der EZB für Zwecke der Steuerbilanz heranzuziehen ist.
Ein Ansatz mit dem Devisenkassamittelkurs ist steuerrechtlich weder durch § 256a HGB noch mittelbar aufgrund des über den Maßgeblichkeitsgrundsatz zu beachtenden Stetigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.
Geldforderungen sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen, diese entsprechen regelmäßig ihrem Nennwert. Aufgrund des Nominalwertprinzips sind Forderungen in fremder Währung in die Währung des Jahresabschlusses, folglich in Euro umzurechnen.
Für die Umrechnung von in Fremdwährung angeschafften Wirtschaftsgütern stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den maßgeblichen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Begründung der jeweiligen Forderung ab. Für die Zugangsbewertung ist grundsätzlich der (Devisen-)Briefkurs anzuwenden, da zur Realisierung der Forderung regelmäßig Devisen in Euro umgetauscht werden müssen.
Vor dem Hintergrund dieser vielfältig existierenden Umrechnungskurse und der damit verbundenen erschwerten Wertermittlung, wird im bilanz(steuer-)rechtlichen Schrifttum vertreten, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Fremdwährungsforderungen aufgrund des fehlenden Zahlungsflusses vereinfachend auch anhand des sog. Devisenkassamittelkurses in Euro umgerechnet werden können.
Der Bundesfinanzhof hat für die Umrechnung von in Fremdwährung bezogenem Arbeitslohn entschieden, dass nur der Euro-Referenzkurs der EZB für steuerliche Zwecke eine generelle und gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung erlaube (BFH, Urteil vom 03.12.2009, VI R 4/08, BStBl II 2010, 698, juris Rn. 13 f.).
Soweit der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Aktivierung der Forderung nicht über einen tatsächlich nachgewiesenen Briefkurs verfügt, kann aus Sicht des erkennenden Senats lediglich der EZB-Referenzkurs zur Bestimmung des für die Umrechnung maßgeblichen Devisenkassamittelkurses verwendet werden. Vor dem Hintergrund des auch im Bereich des Bilanzsteuerrechts geltenden Grundsatzes der Gleichheit der Besteuerung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedarf es – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umrechnung von Arbeitslohn – eines objektiven und damit gleichheitsgerecht ausgestalteten Umrechnungsmaßstabs.
Auch für den Fall, dass andere Umrechnungskurse zur Verfügung stehen, kann aus den genannten Gründen nur der EZB-Referenzkurs zur Anwendung kommen. Andere Kurse, wie z. B. ein von der Plattform OANDA ermittelter Umrechnungskurs sind dabei nicht heranzuziehen.