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News

Regierungsentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz veröffentlicht

Das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Jahressteuergesetz 2024 wird zukünftig unter der Bezeichnung Steuerfortentwicklungsgesetz fortgeführt. Dies geht aus dem Regierungsentwurf vom 24.07.2024 hervor. Im Wesentlichen stimmen die Maßnahmen des Regierungsentwurfs mit denen des Referentenentwurfs überein. Allerdings hat der Gesetzgeber weitere Vorhaben der Wachstumsinitiative in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen. So wird nach Scheitern der Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes erneut versucht, die Poolabschreibung anzupassen sowie die degressive AfA auszuweiten.

Am 24.07.2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) auf den Weg gebracht. Das Steuerfortentwicklungsgesetz geht aus dem ehemaligen JStG 2024 II hervor (vgl. zum Referentenentwurf des JStG 2024 II bereits die News vom 15.07.2024. Zudem sind in dem aktuellen Regierungsentwurf bereits einige Maßnahmen der Wachstumsinitiative (vgl. News vom 05.08.2024) enthalten.

Im Vergleich zum Referentenentwurf vom 10.07.2024 wurden in den Regierungsentwurf weitere Maßnahmen der Wachstumsinitiative aufgenommen. Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind die Fortentwicklung des Steuerrechts und die Anpassung des Einkommenssteuertarifs. Hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber die geschwächte deutsche Wirtschaft wieder in einen geregelten Aufschwung zu bringen und eine Entlastung für die privaten Haushalte zu schaffen.

Die nachfolgenden Vorhaben des Regierungsentwurfs stimmen mit dem Referentenentwurf überein:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs

  • Der Grundfreibetrag soll um 300 EUR auf 12.084 EUR im Jahr 2025 und ab dem Jahr 2026 um 252 EUR auf 12.336 EUR angehoben werden. Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 EUR, wobei angekündigt wurde, dass der Grundfreibetrag 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 EUR auf 11.784 EUR angehoben werden soll.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 EUR auf 6.828 EUR angehoben werden.
  • Der Gesetzgeber plant zudem, die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) anzupassen, um der kalten Progression entgegenzuwirken.
  • Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag sollen für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 angehoben werden.

Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

  • Die Maßnahme wurde bereits im Koalitionsvertrag vereinbart und soll eine einfache, unbürokratische und gerechtere Lösung zur derzeitigen möglichen Einordnung eines Ehepartners in Steuerklasse III und des anderen Ehepartners in Steuerklasse V sein.
  • Durch das Faktorverfahren sollen die Lohnsteuerbelastungen gerechter auf die Eheleute oder Lebenspartner verteilt werden.

Erhöhung des Kindergelds

  • Zum 1. Januar 2025 soll das Kindergeld um 5 EUR auf 255 EUR pro Kind im Monat angehoben werden.
  • Ab 2026 soll gesetzlich geregelt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich ansteigen.

Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

  • Der Gesetzgeber plant erneut, eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen.
  • Dieses Vorhaben wurde bereits mehrfach angegangen, aber nie umgesetzt und ist zuletzt im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz gescheitert.

Gemeinnützigkeit

  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Satzungszwecke gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO soll aufgehoben werden.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften sollen zukünftig zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass ihre Gemeinnützigkeit hierdurch gefährdet werden soll (§ 58 Nr. 11 AO-E).

Der Regierungsentwurf beinhaltet unter anderem folgende neue Maßnahmen:

Maßnahmen der Wachstumsinitiative

  • Die Obergrenze der Poolabschreibung von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden; gleichzeitig soll die Wertuntergrenze auf 800,01 EUR angehoben werden; zudem soll das Ausschließlichkeitserfordernis entfallen, sodass GWG-Abschreibung und Poolabschreibung zukünftig ineinander übergehen und sich gegenseitig ergänzen sollen.
  • Der Anwendungszeitraum der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll bis zum 31.12.2028 ausgeweitet werden; die Abschreibung soll wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung bzw. höchstens 25 % angehoben werden.
  • Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für GWG i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 4 und 5 EStG sollen wegfallen.
  • Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage soll von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR angehoben werden.

Weitere Maßnahmen

  • Die Sterbefallanzeigen sollen digitalisiert werden.
  • Die neu gegründete Stiftung Generationenkapital soll nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer unterliegen.

Mit dem Regierungsentwurf sind weitere Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Allerdings waren die Anpassungen bei der Poolabschreibung sowie der degressiven AfA bereits im Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes diskutiert und letztendlich gestrichen worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Maßnahmen im finalen Gesetz enthalten sein werden. Gleiches gilt für die Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, welche ebenfalls bereits mit dem Wachstumschancengesetz umgesetzt werden sollte, dann aber letztendlich gestrichen wurde. Diesbezüglich bleibt zu hoffen, dass die begründete Kritik an einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen Gehör beim Gesetzgeber finden wird. Alles andere stünde zudem im Widerspruch zu dem erklärten Ziel der Regierung, Bürokratie abzubauen.

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