Der erst im Mai 2024 veröffentlichte Standard IFRS 19 beinhaltet für bestimmte Unternehmen Erleichterungsmöglichkeiten hinsichtlich der Anhangberichtspflichten. Durch den Ende Juli 2024 vom IASB veröffentlichten Entwurf ED/2024/5 werden Änderungen an IFRS 19 zur Integration einer Reihe jüngerer Verlautbarungen des IASB in den Standard vorgeschlagen. Die Kommentierungsfrist wurde bis 27.11.2024 festgelegt.
Im Mai 2024 hat das IASB den Standard IFRS 19 – Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben (IFRS 19 – Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures) veröffentlicht. Ziel dieses Standards ist es, für bestimmte Unternehmen Erleichterungen von den Berichterstattungserfordernissen in den Notes im jeweiligen Einzelabschluss zu schaffen. Dabei soll das Informationsinteresse der Stakeholder unter anderem durch die Voraussetzung gewahrt werden, dass die betreffende Gesellschaft ein Tochterunternehmen im Sinne des IFRS 10 sein muss, das keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt und dessen oberstes oder übergeordnetes Mutterunternehmen einen öffentlich zugänglichen Konzernabschluss gemäß IFRS erstellt.
Grundlage der Entwicklung der reduzierten Berichterstattungspflichten gemäß IFRS 19 waren die IFRS mit dem Stand am 28.02.2021; spätere Verlautbarungen wurden in IFRS 19 noch nicht berücksichtigt. Dies soll nun im Nachgang zur Veröffentlichung von IFRS 19 erfolgen und ist Gegenstand der vorgeschlagenen Änderungen im Exposure Draft ED/2024/5: Amendments to IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures.
ED/2024/5 wurde Ende Juli 2024 veröffentlicht und beinhaltet Änderungsvorschläge zu IFRS 19 auf Basis der folgenden Verlautbarungen:
- Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)
- Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)
- Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)
- Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Änderungen an IAS 1)
- Internationale Steuerreform – Säule-2-Mustervorschriften (Änderungen an IAS 12)
- IFRS 18 Darstellung und Angaben in Abschlüssen
- Preisregulierte Geschäftsvorfälle
Die Kommentierungsfrist zu ED/2024/1 wurde vom IASB bis zum 27.11.2024 festgesetzt.
Die Regelungen des IFRS 19 sind in der aktuellen Fassung – gemäß den Vorgaben des IASB – erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Für die innerhalb der EU zur Rechnungslegung nach IFRS verpflichteten Unternehmen ist zudem das EU-Endorsement – auch ggf. hinsichtlich der möglichen Erstanwendung – abzuwarten und zu beachten.