Der Bundestag hat das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verabschiedet. Damit sollen die steuerlichen Auswirkungen von Gewinnschwankungen infolge von Klimawandel und schwankender Witterungsbedingungen abgemildert werden.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft am 5. Juli 2024 verabschiedet.
Nach den „Bauernprotesten“ hat die Ampel-Koalition den Bauern Entlastungsmaßnahmen für die Streichung der Agrardieselvergütung zugesagt. Eine dieser Maßnahmen ist die Verlängerung der Tarifermäßigung nach § 32c EStG.
Ziel der Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG ist eine Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen. Die Regelung war bis zum Veranlagungszeitraum 2022 befristet. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, ist – nach Auffassung des Gesetzgebers – eine befristete Fortführung der Tarifermäßigung bis 2028 angezeigt. Die Tarifermäßigung wird daher um zwei Betrachtungszeiträume der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 verlängert.
Nach der Gesetzesbegründung hätten die Erfahrungen der ersten beiden Betrachtungszeiträume 2014 bis 2016 und 2017 bis 2019 gezeigt, dass die Tarifermäßigung zu einer durchschnittlichen Entlastung von ca. 1.000 EUR pro Dreijahreszeitraum bei den Land- und Forstwirten führt. Gleichzeitig seien in den vergangenen Kalenderjahren vermehrt natur- und sektoralbedingte Gewinnschwankungen in Verbindung mit den Folgen des globalen Klimawandels aufgetreten.
Durch die Tarifermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Drei-Jahres-Zeitraum verteilt würden (2023 bis 2025 sowie 2026 bis 2028). Somit wird bei schwankenden Gewinnen die steuerliche Progressionswirkung abgemildert.
Die Tarifermäßigung im Sinne des § 32c EStG kann nur alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Auswirkung auf die drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume beantragt werden. Die Wirkung wird jeweils im dritten Veranlagungszeitraums eines Betrachtungszeitraums erzielt. Die für die ersten beiden Veranlagungszeiträume gezahlte Einkommensteuer wird im Ergebnis angerechnet. Eine Erhöhung des Steuertarifs zulasten der Land- und Forstwirte erfolgt nicht.