Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat ein klarstellendes Urteil zum Abzugsverbot des § 8b Absatz 3 Satz 4 ff. KStG gefällt. Danach betreffe das Abzugsverbot allein substanzbedingte Gewinnminderungen und nicht laufende Aufwendungen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte am 16. April 2024 zu einem Darlehen zwischen zwei Schwesterkapitalgesellschaften.
Das Finanzgericht kam in seinem Urteil zu folgenden Begründungen:
Es war zutreffend, die Forderungen gegenüber der Schwestergesellschaft vollständig im Wege einer Teilwertabschreibung zu mindern (im Streitfall durch Bildung eines negativen Postens in Form einer Einzelwertberichtigung). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Ein fremder Dritter Erwerber des Betriebs der Klägerin hätte den Forderungen gegenüber der Schwestergesellschaft keinen Wert oberhalb von 0 EUR beigemessen, weil die Forderungen nach der Abrede des qualifizierten Rangrücktritts erst nachrangig nach allen sonstigen Verbindlichkeiten zu bedienen waren.
Zu den Gewinnminderungen gehören nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Dies gilt nach § 8b Abs. 3 S. 5 KStG auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen. Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der § 8b Abs. 3 S. 5 KStG erfasst auch Gewinnminderungen zwischen Schwestergesellschaften, wenn an beiden Unternehmen nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind.
Das Abzugsverbot der § 8b Abs. 3 S. 4 und 7 KStG entfällt, wenn der Nachweis gelingt, dass die Darlehensgewährung oder die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung einem Fremdvergleich standhält. § 8b Abs. 3 S. 6 KStG stellt darauf ab, ob auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Diesen Nachweis konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbringen.
Das Finanzgericht stellte darüber hinaus klar, dass die Gewinnminderungen aus Zinsforderungen nicht nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG erfasst sind und somit nicht wieder hinzuzurechnen sind.
Die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen.