Der BFH hat sich mit Urteil vom 11. Juli 2024 bei Beteiligungen unter Personengesellschaften erneut mit Fragen der Aufwärtsabfärbung beschäftigt. Dieses Mal für den Fall, dass die Tochtergesellschaft lediglich Verluste nach § 15a EStG vermittelt.
Der BFH hat mit seinem Urteil IV R 18/22 vom 11. Juli 2024 in einem Fall zu entscheiden, in dem eine gewerbliche Tochterpersonengesellschaft an eine vermögensverwaltende Mutterpersonengesellschaft lediglich Verluste nach § 15a EStG vermittelt.
Eine GbR (Klägerin), die Einkünfte aus der Vermietung eines Objekts erzielt, ist ferner mit 4,24 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die GmbH & Co. KG wies einen verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG auf, so dass im Gewinnfeststellungsbescheid der GbR Einkünfte mit EUR 0 festgestellt wurden. Die Einkünfte der GbR wurden aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
Für die Abfärbewirkung reicht es nicht aus, dass eine an einer weiteren Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft als Mitunternehmerin im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Vielmehr wird auch ein “Bezug” von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt. Deshalb genügt allein das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung nicht, um die Abfärbewirkung eintreten zu lassen. Das Merkmal des “Bezugs” erfordert keinen Mittelzufluss. Als Bezug der Beteiligungseinkünfte ist die Gewinnzurechnung am Ende des Wirtschaftsjahres anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei lediglich um verrechenbare Verluste handelt.
Nach der Rechtsprechung des BFH führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb. Eine (ungeschriebene) sogenannte Bagatellgrenze gilt – anders als bei der sogenannten Seitwärtsabfärbung – nicht. Dementsprechend führt auch der Bezug geringfügiger Beteiligungseinkünfte zur Aufwärtsabfärbung. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Abfärbewirkung ist die Höhe der Beteiligung, aus der die Beteiligungseinkünfte bezogen werden. Eine Aufwärtsabfärbung tritt zudem auch ein, wenn die bezogenen Beteiligungseinkünfte negativ sind. Danach kommt es für den Eintritt der Aufwärtsabfärbung nur auf den Bezug von Beteiligungseinkünften, nicht aber auf deren Höhe an. Auch der Umstand, dass es sich bei den der Klägerin zugerechneten Beteiligungseinkünften um verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG handelt, die im Streitjahr keine Auswirkungen auf die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin haben, steht der Aufwärtsabfärbung nicht entgegen.