Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat in seiner Sitzung am 28.08.2024 die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses: Zur Bilanzierung und Prüfung der Anpassungspflicht von Betriebsrenten (IDW St/HFA 3/1993) aufgehoben. Ziel der Aufhebung ist es, Missverständnisse hinsichtlich der (Nicht-)Anwendbarkeit der Stellungnahme zu vermeiden.
Der Gegenstand der Stellungnahme IDW St/HFA 3/1993 waren Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG. Die IDW St/HFA 3/1993 wurde zuletzt im Jahr 1998 überarbeitet und seitdem nicht mehr, auch nicht im Zuge der Änderungen des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), angepasst.
Die wesentlichen Ausführungen in der Stellungnahme bezogen sich nicht mehr auf die aktuelle Rechtslage und waren infolgedessen nicht mehr anwendbar. Insbesondere betraf dies den Zeitpunkt der Berücksichtigung künftiger Rentenerhöhungen in der Pensionsrückstellung. Durch die Änderungen des HBG durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und die damit einhergehende verpflichtende Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) ergibt sich, dass Annahmen über die künftige Entwicklung der Verpflichtungshöhe zu berücksichtigen sind, soweit bis zum Abschlussstichtag erdiente Leistungen betroffen sind. Dies schließt möglich wahrscheinliche Rentenerhöhungen aufgrund der nächstfolgenden Anpassung und alle weiteren wahrscheinlichen Anpassungen über die gesamte voraussichtliche Rentenbezugszeit mit ein.
In diesem Zusammenhang verweist der FAB in seiner Berichterstattung über die 276. FAB-Sitzung zudem auf die Berichterstattung über die 274. Sitzung zur Berücksichtigung der Inflation bei der Festlegung der Rententrends und auf den Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. Dieser hat zu Einzelheiten versicherungsmathematischer Verfahren der Berücksichtigung von Rententrendannahmen einen Ergebnisbericht „Inflationsabhängige Rententrendannahme bei der Bewertung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen nach HGB und IFRS“ veröffentlicht.