Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalforderung im Sinne des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen eines Darlehensvertrags begründet wird.
Im BFH Urteil VIII R 25/23 vom 18. Juni 2024 waren die Kläger Alleingesellschafter einer Limited, mit Sitz in London und Zweigniederlassung in Deutschland, die dieser zum 01.01.2008 erstmals ein Darlehen gewährten, welches flexibel getilgt wurde. Aufgrund der Auflösungsvereinbarung der Gesellschaft zum 31.12.2018 verzichteten die Kläger vollständig auf das aktuelle Darlehen und machten den entstandenen Verlust in deren Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt hatte den Verlust nicht anerkannt, da die Berücksichtigung des Verlustes erst für Kapitalforderungen gelte, welche nach dem 31.12.2008 begründet wurden. Die Kapitalforderung sei aber bereits am 01.01.2008 begründet worden.
In der Klage begründeten die Gesellschafter, dass die ausgefallene Kapitalforderung erst im Jahre 2014 entstand, da es sich um ein Kontokorrent zwischen Klägerin und Ltd. handelte, auf dem sie wechselseitige Forderungen verrechneten. Das Darlehen, auf das die Gesellschaft verzichtete, habe keinen Zusammenhang mit dem, dass Anfang 2008 vertraglich zustande kam.
Begründet wurde, dass eine Kapitalforderung erst entstehe, wenn die Klägerin diese auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Da die Limited deren Verpflichtung von 2008 beglich und lediglich im Jahr 2014 im gleichen Kreditrahmen erneut ein Darlehen aufgenommen hat, hatte sie nicht das ursprüngliche Darlehen wiederaufgenommen, sondern ein neues Darlehen begründet.
Der BFH ist anderer Auffassung und entschied, dass das vertragliche Darlehen zeitgleich einen Rückzahlungsanspruch begründet. Auch das Übertilgen und Neuaufnehmen des Darlehens begründe keine Neuentstehung eines anderen neuen Darlehens zu späterem Zeitpunkt. Somit ist das Darlehen, aus dessen Verzicht die Verluste entstanden sind vor dem 31.12.2008 begründet worden und fällt damit nicht unter die Regelungen zur Verlustberücksichtigung.
Der Kläger konnten demzufolge die Verluste aus den Darlehensgeschäften nicht einkommensteuerlich geltend machen.