Das IDW äußert sich in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes 2024. Das IDW begrüßt einige Maßnahmen, wie die Förderung von Investitionen durch erweiterte Abschreibungsregelungen, betont jedoch die Notwendigkeit von Rechtsklarheit und Vereinfachungen, insbesondere bei der Grunderwerbsteuer. Zudem werden Bedenken hinsichtlich der geplanten Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geäußert.
Am 10.07.2024 wurde der Referentenentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (damals noch unter dem Arbeitstitel „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Am 24.07.2024 wurde sodann der Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes 2024 auf den Weg gebracht. Mit seiner Stellungnahme vom 02.10.2024 äußert sich nun das IDW zu ausgewählten Vorhaben des Steuerfortentwicklungsgesetzes.
Pool- und GWG-Abschreibung
Eine der Änderungen, die das Steuerfortentwicklungsgesetz mit sich bringen soll, ist die Ausweitung der Regelung zur Poolabschreibung gemäß § 6 Abs. 2a EStG-E. Im Rahmen dieser Neuerungen soll die obere Betragsgrenze des Sammelpostens von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben werden. Die Wertuntergrenze soll von 250 EUR auf 800,01 EUR angehoben werden. Zudem soll es zukünftig eine überschneidungsfreie Ausgestaltung der Poolabschreibung und der GWG-Abschreibung geben. Die Ausschließlichkeitserfordernisse sollen wegfallen. Damit sollen GWG-Abschreibung und Poolabschreibung zukünftig ineinander übergehen und sich gegenseitig ergänzen.
Das IDW begrüßt diese Maßnahmen, da sie zur Vereinfachung und Entbürokratisierung beitragen und zeit- und kostenintensive Streitigkeiten bei steuerlichen Prüfungen verringern. Die angedachten Neuregelungen zur Pool- und GWG-Abschreibung können auch handelsrechtlich nachvollzogen werden, solange dies mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vereinbar ist. Insoweit ist die Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes zulässig. Zudem begrüßt das IDW, die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgebrachte Initiative zur Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und einer entsprechenden Anpassung der Wertuntergrenze des Sammelpostens.
Degressive Abschreibung
Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht außerdem eine Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor, um Investitionsanreize zu schaffen. Die degressive Abschreibung soll wiederum das 2,5-Fache der linearen AfA bzw. maximal 25 % betragen dürfen.
Das IDW begrüßt diese Maßnahme ausdrücklich und hält die zeitliche Beschränkung für sinnvoll, um die gewünschte Anreizwirkung zeitnah zu erzielen und den Steuerpflichtigen Planungssicherheit zu bieten. Es betont zudem, dass zukünftig die notwendigen Planungsfristen für größere Investitionen vom Gesetzgeber berücksichtigt werden sollten. Die Anpassung der Abschreibungshöhe an die frühere Regelung des Zeitraums 31.12.2019 bis 01.01.2023 wird positiv bewertet. Die abweichenden Regelungen für zwischen dem 31.03.2024 und 01.01.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter werden aus Gründen der Handhabbarkeit und Einfachheit der ohnehin schon komplexen Regelungen kritisch gesehen. Zu beachten ist bei dieser Regelung indes, dass eine korrespondierende Anwendung der degressiven Abschreibung in der Handelsbilanz regelmäßig nicht möglich sein wird.
Zeitnahe Mittelverwendung im Bereich der Gemeinnützigkeit
Darüber hinaus wird im Gesetzentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung im Bereich der Gemeinnützigkeit behandelt. Dies betrifft die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben, anstatt sie dauerhaft im Vermögen zu halten. Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht vor,diese Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abzuschaffen.
Das IDW warnt jedoch vor der damit verbundenen Rechtsunsicherheit und sieht mehr Risiken als Chancen in dieser Maßnahme. Es betont, dass die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts weiterhin von Relevanz bleiben. Bei Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung sollten ein abgestuftes Sanktionssystem sowie klare Übergangsvorschriften in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen werden, um Unsicherheiten zu reduzieren und den Umgang mit bestehenden Rücklagen zu regeln.
Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
In einem weiteren Punkt sieht der Regierungsentwurf des aktuellen Steuerfortentwicklungsgesetzes die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen vor, um die Transparenz und Kontrolle in diesem Bereich zu erhöhen. Der Gesetzgeber wollte bereits mit dem Wachstumschancengesetz eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen. Das Vorhaben war damals nicht konsensfähig und wurde daher fallen gelassen.
Das IDW lehnt diese Maßnahme entschieden ab, da sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand für Steuerpflichtige führen könnte. Es wird argumentiert, dass bestehende Regelungen bereits ausreichen, um innerstaatliche Steuergestaltungen zu überwachen. Zudem weist das IDW auf das völlig unverhältnismäßige Kosten-Nutzen-Verhältnis der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung und die fehlende Evaluierung dieser Pflicht hin. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Konsenses zum Abbau von Bürokratie bringt das IDW sein Unverständnis für dieses Vorhaben zum Ausdruck.
Aufhebung der dreijährigen Befristung bei der Grunderwerbsteuer
Abschließend bezieht das IDW noch Stellung zur Aufhebung der dreijährigen Befristung in § 24 GrEStG.
Das IDW begrüßt diesen Änderungsvorschlag und betont, dass die Entfristung den Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit bieten würde, insbesondere bei Grundstücks- und Immobilientransaktionen, die oft mit hohen Investitionsvolumina und langem Planungsvorlauf verbunden sind.
Fazit
Insgesamt zeigt sich, dass das IDW einen Großteil der im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgeschlagenen Anpassungen unterstützt. Dennoch äußert das IDW besonders bei der geplanten Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen Kritik und lehnt diesen Vorschlag entschieden ab. Zudem betont das IDW die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Grunderwerbsteuergesetzes, um die Regelungen deutlich zu vereinfachen.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Anmerkungen des IDW im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden und ob sich noch weitere Änderungen am Steuerfortentwicklungsgesetz ergeben werden.
Im Ergebnis ist für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu beachten, dass steuerliche Neuregelungen grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Handelsrecht haben. Im Einzelfall kann indes, insbesondere unter Beachtung von Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsaspekten, eine analoge Anwendung steuerlicher Erleichterungen auch im HGB-Abschluss möglich bzw. zulässig sein. Dort, wo Handels- und Steuerrecht auseinanderfallen, sind die Vorschriften zur Abgrenzung latenter Steuer zu beachten.