Bereits am 08.12.2023 urteilte das FG München (8 K 1534/23) in einem Streitfall über den Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maßnahme gem. § 35c EStG bei Ratenzahlung der Handwerkerleistung. Nach Auffassung des FG München ist die Maßnahme erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung erbracht ist und zudem der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt wurde. Der BFH teilt die Ansicht des FG und bestätigte das Urteil mit Datum vom 13.08.2024 (IX R 31/23).
Dem Urteil des BFH ist bereits ein Urteil des FG München vorausgegangen. Gegen die Entscheidung des FG München war Revision beim BFH eingelegt worden (siehe hierzu auch: Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maßnahme (§ 35c EStG) bei Ratenzahlung – Kleeberg).
Sachverhalt
Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 modernisiert und zu diesem Zweck einen neuen Gasbrennwertheizkessel einbauen lassen. Die Kosten für die Lieferung und Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000,00 EUR, die Rechnung enthielt auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden. Der Rechnungsbetrag wurde von den Klägern seit März 2021 durch eine gleichbleibende monatliche Ratenzahlung i. H. v. 200,00 EUR getilgt. Im Jahr 2021 kam es insgesamt zu einer Zahlung von 2.000,00 EUR. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2021 lehnte das Finanzamt die von den Klägern beantrage Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG ab. Nach Ansicht der Finanzverwaltung komme diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht.
Entscheidung des BFH
Nachdem sich zunächst bereits das FG München in seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen hatte, bestätigte nun auch der BFH die strenge Sichtweise. Nach dem Urteil des BFH vom 13.08.2024 kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gem. § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist geregelt in § 35c EStG. Gemäß § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Nach Ansicht des BFH folgt hieraus, dass der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vorliege, bevor die vollständige Begleichung der Rechnung stattgefunden habe. Daraus folge weiter, dass die im Jahr 2021 geleisteten Zahlungen der Kläger nicht zu berücksichtigen seien.
Ergänzend weist der BFH in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht komme. Hiernach wären jedoch nur die Arbeitskosten der Leistung und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn jedoch die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen beansprucht würde, sei eine zusätzliche Förderung auf Basis des § 35c EStG ausgeschlossen.
Praxishinweis
Das Urteil des BFH schafft nun Klarheit in Bezug auf den Abschluss von energetischen Maßnahmen und die damit einhergehende Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG. Da die Investitionen häufig sehr hoch sind und aus diesem Grund oftmals auf eine Finanzierung bzw. Ratenzahlung zurückgegriffen wird, ist die Entscheidung des BFH von großer praktischer Bedeutung.
Mit dem Urteil des BFH steht nun fest, dass eine Steuermäßigung nach § 35c EStG erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Zahlung vollständig an den Handwerker geleistet worden ist. Ein frühzeitiger Teilabzug ist ausgeschlossen.