Aufgrund der Reform des Stiftungsprivatrechts, die Mitte des Jahres 2023 in Kraft trat, wurde eine Überarbeitung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (bisher: IDW RS HFA 5) notwendig. Die überarbeitete Fassung wurde im August dieses Jahres vom FAB als IDW RS FAB 5 verabschiedet und im Oktober 2024 wie vorgesehen nun veröffentlicht.
Mit dem am 01.07.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947) wurde das Stiftungsprivatrecht in Teilen reformiert. Auswirkungen auf die Rechnungslegung hat diese Reform, insbesondere durch erstmalige bundeseinheitliche Regelungen zu Struktur und Posten des Vermögens und des Eigenkapitals der Stiftung. Aufgrund der bundesweiten Änderungen wurden Anpassungen in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen notwendig.
Ebenso waren die Änderungen die Grundlage für die Überarbeitung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen, die letztmals im Jahr 2013 umfassend überarbeitet worden war. Der Entwurf zur Neufassung des IDW RS FAB 5 wurde im Dezember 2023 durch den Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW verabschiedet und im Januar 2024 mit einer Kommentierungsfrist bis Ende April 2024 veröffentlicht. Eine Anwendung bereits der Entwurfsfassung wurde im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit und des beruflichen Ermessens der Berufsangehörigen durch den FAB empfohlen. Ende August 2024 hat der FAB die finale Fassung von IDW RS FAB 5 verabschiedet; die wie vorgesehen im Oktober 2024 veröffentlicht wurde.
Anpassungen in der nun aktuell vorliegenden Stellungnahme IDW RS FAB 5 wurden insbesondere in den Regelungen zur Struktur und zum Erhalt von Posten des Stiftungsvermögens sowie zu einzelnen Posten des Eigenkapitals der Stiftung vorgenommen. Ebenso wurden die Verweise auf die neu gefassten Landesstiftungsgesetze aktualisiert. Zur Bewertung bei Stiftungen sind im Wesentlichen klarstellende Anpassungen und Ergänzungen hinsichtlich der Bewertung von unentgeltlich erworbenen, aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen erfolgt, um diese an die seit der letzten Fassung der Stellungnahme erfolgte Entwicklung in Praxis und Schrifttum anzupassen.
Gegenüber der Entwurfsfassung wurden in der finalen Stellungnahme nur noch einige klarstellende Ergänzungen bzw. Anpassungen vorgenommen, u. a. bezüglich der Erläuterungen zur Erhaltung des Grundstockvermögens und der Aktualisierung der Fußnoten aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen von weiteren Landesstiftungsgesetzen.