Das BMF hat am 08.10.2024, wie in der sogenannten Wachstumsinitiative angekündigt, den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (sogenanntes E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen steuerlich zu fördern. Die Frist zur Stellungnahme der Verbände gegenüber dem BMF lief bis zum 14.10.2024.
Mit Datum vom 04.09.2024 hatte die Bundesregierung bereits weitere Maßnahmen zur Stärkung des E-Mobilitätsstandorts Deutschland im Rahmen eines Erweiterungspakets der Wachstumsinitiative auf den Weg gebracht (vgl. News vom 06.09.2024 Steuerliche Förderung der E-Mobilität – Kleeberg). Nun hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen veröffentlicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass neben der bisher begünstigten Elektromobilität im Straßenverkehr auch E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge künftig dazu beitragen können, die Dekarbonisierung im Straßenverkehr voranzubringen und die Klimaziele im Verkehr zu erreichen.
E-Fuels sind synthetisch erzeugte flüssige Kraft- und Brennstoffe auf Basis von Wasserstoff und Kohlenstoffdioxid. Zu den E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen zählen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, betrieben werden können. Der Gesetzgeber möchte klimaneutrale Mobilität künftig unabhängig vom Antrieb fördern – zu diesem Kreis zählen auf Grund ihrer Beschaffenheit in Zukunft auch E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge.
Der Referentenentwurf des E-Fuels-only-Gesetzes sieht in diesem Zusammenhang Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, der Dienstwagenbesteuerung sowie bei der Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer vor. Die Fördermaßnahmen sollen jedoch erst im Jahr 2030 beginnen.
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Es ist geplant, einen neuen § 3c KraftStG zu schaffen, der eine Steuerbefreiung für lediglich flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr betreibbare Kraftfahrzeuge vorsieht. Die Regelung erfolgt im Vorgriff auf die unionsrechtliche Schaffung der speziellen Fahrzeugkategorie der “E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge”. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeugs in der Zeit vom 01.01.2030 bis zum 31.12.2039 für die Dauer von 10 Jahren gewährt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2042.
Die Steuerbefreiung soll für jedes Kraftfahrzeug nur einmal gewährt werden. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Bei der Dienstwagenbesteuerung sollen E-Fuels-only-Fahrzeuge den reinen Elektrofahrzeugen zeitlich versetzt (geplant für Anschaffungen im Zeitraum vom 01.01.2030 bis zum 31.12.2039) gleichgestellt werden. Hierzu soll ein neuer § 6f EStG eingeführt werden, wonach bei der Privatnutzung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen der Bruttolistenpreis nurzu einem Viertel anzusetzen ist, wenn dieser nicht mehr als 70.000,00 EUR beträgt. Beträgt der Bruttolistenpreis mehr als 70.000,00 EUR, ist dieser nur zur Hälfte anzusetzen. Die Wertgrenze von 70.000,00 EUR könnte sich ggf. – wie derzeit im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetztes für reine Elektrofahrzeuge vorgesehen – noch auf 95.000,00 EUR erhöhen.
Wird die Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, sollen bei der Nutzung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug – oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasingraten)
- entweder nur zu einem Viertel (Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000,00 EUR [95.000,00 EUR])
- oder zur Hälfte (Bruttolistenpreis mehr als 70.000,00 EUR [95.000,00 EUR])
zu berücksichtigen sein.
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Der geltende § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 1 GewStG sieht die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, die im Eigentum eines anderen stehen. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge (§ 8 Nr. 1 GewStG). Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG halbiert sich der Hinzurechnungsumfang bei bestimmten Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sowie Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind.
Mit der Änderung wird die bestehende Begünstigung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge ausgeweitet, für die die Regelung letztmalig für den Erhebungszeitraum 2039 anzuwenden sein soll.
Hinweis
Wie man bereits an dem zeitlichen Horizont der Maßnahmen erkennen kann, ist das Gesetz als frühzeitige Regelung für E-Fuels-only-Fahrzeuge gedacht, denn Stand heute ist die Technologie noch nicht so weit ausgereift, dass sie bereits in der Praxis Anwendung findet.
Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann frühestens im Jahr 2025 gerechnet werden.