Am 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (“PStTG”) in Kraft getreten, welches die EU-Richtlinie 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 (sog. DAC 7-Richtlinie) in nationales Recht umsetzt – nachfolgender Beitrag soll einen kurzen Überblick über das PStTG geben.
Am 01.01.2023 ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (im Folgenden: „PStTG“) in Kraft getreten. Mit dem PStTG gehen diverse Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen hinsichtlich der auf der Plattform ermöglichten Rechtsgeschäfte einher. Konkretisiert wird das PStTG durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.01.2023, in welchem praxisrelevante Fragen zur Umsetzung des PStTG beantwortet werden.
1. Hintergrund des Gesetzes
Mit dem PStTG wurde erstmals die EU-Richtlinie 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 (sog. DAC 7-Richtlinie) zur Änderung der EU-Richtlinie 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Besteuerung (sog. Amtshilferichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Das PStTG dient dazu, den staatlichen Steueranspruch im digitalen Raum zu stärken und durchzusetzen. Dies soll nach dem Regelungswerk des PStTG insbesondere mit Hilfe von umfangreichen Meldepflichten von Plattformbetreibern sichergestellt werden. Diese sollen Transparenz über die wirtschaftliche Aktivität von Anbietern auf digitalen Plattformen schaffen.
2. Anwendungsbereich
Die Pflichten des PStTG richten sich primär an digitale Plattformbetreiber. Unter einer Plattform im Sinne des PStTG ist nach § 3 Abs. 1 PStTG ein auf digitalen Technologien beruhendes System zu verstehen, welches es Nutzern (Anbieter und Kunden) ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und nach dem PStTG relevante Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Anwendung des PStTG setzt folglich stets ein Dreiecksverhältnis zwischen Plattformbetreiber, Kunden und Anbieter voraus, in welchem der Plattformbetreiber als Vermittler zwischen Anbieter und Kunde agiert. Von dem Anwendungsbereich des PStTG sind damit reine Online-Shops, über die ein Händler oder Dienstleister seine eigenen Waren bzw. Dienstleistungen online verkauft und anbietet, nicht erfasst. Bekannte Plattformen, die unter den Anwendungsbereich des PStTG fallen sind z. B. ebay, amazon marketplace oder airbnb.
Zu den relevanten Rechtsgeschäften bzw. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1, 5 PStTG gehören:
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;
- die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
- der Verkauf von Waren;
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.
Ausdrücklich ausgenommen von dem Anwendungsbereich des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 S. 2 PStTG Plattformen, die die Verarbeitung von Zahlungen ermöglichen, Werbeplattformen und Branchenlisten sowie Plattformen, die die Nutzer ausschließlich auf eine andere Plattform um- oder weiterleiten.
3. Meldepflichten der Plattformbetreiber
Die wichtigste Regelung des Gesetzes stellt die Meldepflicht des Plattformbetreibers nach §§ 13, 15 PStTG dar. Sofern der Anwendungsbereich des PStTG eröffnet ist, haben Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern umfangreiche Informationen zu Anbietern und über sich, sowie die von ihnen betriebenen Plattform zu übermitteln. Meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 4 PStTG sind Plattformnutzer, die im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat ansässig und zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf der Plattform registriert sind und damit relevante Tätigkeiten auf dieser Plattform anbieten können. Unter weiteren Voraussetzungen können auch in einem Drittstaat ansässige Nutzer als Anbieter im vorstehenden Sinn zu qualifizieren sein. Zu den über die Anbieter zu übermittelnden Informationen gehören bspw.:
- Vor- und Nachname bzw. Firma des Anbieters,
- die Anschrift bzw. Geschäftsanschrift des Anbieters,
- Steueridentifikationsnummer,
- sofern vorhanden die Umsatz-Steueridentifikationsnummer,
- sofern vorhanden die IBAN,
- Provisionen, Steuern und Gebühren, die quartalsweise vom Plattformbetreiber einbehalten oder in Rechnung gestellt werden,
- die Zahl der relevanten Transaktionen des Anbieters über die Plattform
- oder die erhaltenen Vergütungen des Anbieters je Quartal.
Sofern die relevante Tätigkeit in der Nutzungsüberlassung von Immobilien liegt, sind zudem zusätzliche Informationen zu der entsprechenden Immobilie, wie zum Beispiel die Anschrift der inserierten Immobilieneinheit, die Anzahl der Tage, an denen die inserierte Immobilie zur Nutzung überlassen wurde oder die Grundbuchnummer zu der inserierten Immobilie, zu übermitteln.
Die Meldungen müssen gemäß § 13 Abs. 1 PStTG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bis spätestens 31. Januar eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
4. Ausnahmen von der Meldepflicht
Eine Ausnahme von der Meldepflicht des Plattformbetreibers besteht für sog. freigestellte Anbieter im Sinne des § 4 Abs. 5 PStTG. Für die Freistellung bestimmter Anbieter knüpft das Gesetz insbesondere an das Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte. So sind Anbieter, die in mehr als 2.000 Fällen entgeltlich die Nutzung von Immobilien überlassen haben oder die weniger als 30 Warenverkäufe vorgenommen und hierfür weniger als 2.000,00 EUR erhalten haben, von dem Anwendungsbereich des PStTG ausgenommen. Freigestellt sind auch staatliche Rechtsträger und Rechtsträger, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder mit diesem verbundene Rechtsträger.
5. Weitere Pflichten nach dem PStTG
Das Gesetz statuiert in den §§ 16 – 21 PStTG weitere Sorgfaltspflichten für die Plattformbetreiber, wie beispielsweise die Pflicht zur Erhebung und Überprüfung meldepflichtiger Informationen (§§ 17, 18 PStTG) oder Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 24 PStTG).
In § 23 PStTG enthält das Gesetz zudem eine Mitwirkungspflicht der Anbieter bei der Erfüllung der Pflichten der Plattformbetreiber.
6. Sanktionen
Verletzungen der gesetzlichen Pflichten der Plattformbetreiber sind aufgrund diverser Ordnungswidrigkeitstatbestände sanktioniert. Insbesondere unterlassene, unvollständige oder unrichtige Registrierungen und/oder Meldungen können gemäß § 25 Abs. 1, 2 PStTG, je nach Tatbestand, mit Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR, bis zu 30.000,00 EUR und bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
7. Auswirkungen für die Praxis
Plattformbetreiber sollten sich, sofern noch nicht geschehen, zwingend mit den Neuregelungen des PStTG auseinandersetzen und prüfen, ob ein Handlungsbedarf besteht. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (auch in englischer Sprache verfügbar) enthält hierzu nützliche Hinweise und sollte bei der Prüfung herangezogen werden. Ferner können die FAQ des Bundeszentralamt für Steuern ergänzend hilfreich sein: BZSt – Homepage – Häufig gestellte Fragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Bei Zweifeln über das Vorliegen einer Plattform oder einer relevanten Tätigkeit nach dem PStTG besteht die Möglichkeit, eine gebührenpflichtige Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern hierzu einzuholen.