Mit dem Urteil I R 41/19 vom 15.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) beschlossen, dass das Gehalt, das an ehemalige Geschäftsführer, die das Renteneintrittsalter bereits erreicht haben und damit einhergehende Versorgungszahlungen erhalten, für die Weiterbeschäftigung bei der Gesellschaft erhalten, nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)anzusehen ist, solange die Gehaltszahlungen die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Oft arbeiten Geschäftsführer nach eigentlichem Renteneintritt in dem Betrieb weiter, so wie es im Tatbestand des BFH-Urteils I R 41/19 vom 15.03.2023 der Fall war. Gründe hierfür können finanzielle Motivation oder persönliche Ambitionen sein.
Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung hat das Finanzamt (FA) die angefallenen Vorsorgezahlungen des wiedereingetretenen Geschäftsführers, der für seine Weiterarbeit zusätzlich entlohnt wurde, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eingestuft. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vergütung stattfindet, die sich als vermögensmindernd für die Gesellschaft auswirkt, ohne eine offene Ausschüttung darzustellen. In diesem Fall unterstellt das FA der Kapitalgesellschaft dem ehemaligen Geschäftsführer das zusätzliche Gehalt – neben der Altersrente – so zukommen zu lassen, wie es einem Nichtgesellschafter unter gleichen Umständen nicht gewährt worden wäre.
Die Rechtsprechung, auf die sich das FA beruft, ist das BFH Urteil I R 12/07 vom 05.03.2008 das begründet, dass ein solches Anstellungsverhältnis nicht dem Handeln des gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft entspräche.
In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs aufzuschieben – bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Die Fortentwicklung zu dieser Rechtsprechung ist im Urteil I R 41/19 zu finden. Ursprünglich wurde ein Gehalt, das dem vor Rentenbeginn entspricht, bezahlt. Im Streitfall zahlte die Gesellschaft ein reduziertes Gehalt. Ein ordentlicher Geschäftsleiter zahlt nicht gleichzeitig sowohl den vollen Rentenbetrag als auch ein volles Gehalt. Dennoch sollte er grundsätzlich bereit sein, neben der angemessenen Versorgung für den Ruhestand die Tätigkeit als Geschäftsführer mit einem Gehalt, das die Differenz zwischen der Versorgungsbeträgen und den letzten Aktivbezügen nicht übersteigt, zu entlohnen. Der Versorgungscharakter des Ruhegehalts bleibt unter diesen Voraussetzungen erhalten und das geringere Gehalt ist als „Anerkennungsbetrag“ einzuschätzen, so begründet der BFH.
Der BFH führt weiter aus, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen kann, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine vGA auszulösen, vielmehr ist in diesem Fall eine anteilige Kürzung dieses (“unschädlichen”) Betrags erforderlich.