Anfang Dezember 2024 hat der FAB des IDW die finale Fassung der neu gefassten IDW Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet. Diese löst die bislang geltende Fassung IDW RS HFA 7 n.F. ab. Die im Rahmen der Überarbeitung der Stellungnahme vorgenommenen Änderungen dienen unter anderem der Aktualisierung aufgrund von KöMoG und MoPeG.
Anfang Dezember 2024 hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW die Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet. Diese löst die bisherige Stellungnahme IDW RS HFA 7 n.F. ab, die im Jahr 2018 letztmals aktualisiert worden war. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung ergab sich insbesondere aus dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), da sich diese in der Zwischenzeit in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften zum Teil erheblich auswirken.
Im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung bei Personengesellschaften wurden in IDW RS FAB 7 Regelungen zu den im Falle einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung geltenden Besonderheiten ergänzt. Hierbei wird im Besonderen auch die Bildung latenter Steuern, die sich bei einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung auf Ebene der Personengesellschaft ergeben, dem Grunde, dem Zeitpunkt sowie der Höhe nach thematisiert.
Zudem wurden aber auch weitere von KöMoG und MoPeG unabhängige ergänzende Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, bspw. zum Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Personengesellschaft. Hierbei werden die bisherigen Ausführungen, die sich auf Konstellationen mit Abfindungsbeträgen über dem Buchwert des Kapitalanteils beziehen, nun um Regelungen zu der umgekehrten Situation ergänzt, in der die von der Gesellschaft zu leistende Abfindung den Buchwert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters unterschreitet.
Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen, die im Rahmen der Überarbeitung des IDW RS HFA 7 n.F. vorgenommen wurden, beziehen sich unter anderem auf die Sachwertabfindung ausscheidender Gesellschafter, die Konzernrechnungslegungspflicht bei sog. Einheitsgesellschaften und die Eigenkapitaldefinition.
Gegenüber der im Juni 2024 veröffentlichten und zur Diskussion gestellten Entwurfsfassung wurden nur wenige materielle Änderungen vorgenommen.
Die finale Fassung von IDW RS FAB 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige – aber dann vollumfängliche – Anwendung der Regelungen ist zulässig. Die Veröffentlichung der Stellungnahme erfolgte in IDW Life 1/2025.