Der Weg für das Investitionssofortprogramm der Bundesregierung ist frei. Nach der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs für ein steuerliches Investitionssofortprogramm im Bundestag, stimmt auch der Bundesrat zu.
Nach mehr als zwei Jahren ohne Wirtschaftswachstum muss Deutschland nach Ansicht der Bundesregierung wieder attraktiver für Investitionen werden. Dafür hat das Bundeskabinett am 04.06.2025 den „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” beschlossen. Dem Gesetz wurde nun am 11.07.2025 vom Bundesrat in der vom Bundestag beschlossenen Fassung einstimmig zugestimmt.
Intensiv diskutiert wurde bis zuletzt über einen Ausgleich für die Steuerausfälle, welche das Gesetz mit sich bringt. Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm wird bei Bund, Ländern und Kommunen zu Mindereinnahmen führen – zum Teil temporär, zum Teil dauerhaft. Auf der anderen Seite kann Wirtschaftswachstum die staatliche Einnahmebasis stärken. Bund und Länder haben sich u. a. darüber verständigt, dass der Bund die Steuerausfälle der Kommunen vollständig übernimmt – befristet bis 2029. Um die Länder zu entlasten, investiert der Bund zwischen 2026 und 2029 zusätzliche acht Milliarden Euro in Kitas, andere Bildungseinrichtungen und moderne Krankenhäuser.
Das Gesetz enthält insbesondere die nachfolgenden Regeländerungen, die als „Booster“ für Investitionen und Wachstum der Wirtschaft dienen sollen:
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG-E)
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll zukünftig neben der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Steuerpflichtigen wird hierdurch ermöglicht, einen Betrag von bis zu 30 %, höchstens jedoch das Dreifache der linearen Abschreibung, geltend zu machen. Die Maßnahme wird auch als „Investitions-Booster“ bezeichnet.
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-E)
Nach dem Anwendungszeitraum der degressiven Abschreibung (ab 01.01.2028) soll der Körperschaftsteuersatz bis zum Veranlagungszeitraum 2032 schrittweise – um jeweils einen Prozentpunkt jährlich – von derzeit 15 % auf 10 % abgesenkt werden.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a EStG)
Um Personenunternehmen gleichermaßen zu entlasten, ist neben der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auch die schrittweise Verringerung des Thesaurierungssteuersatzes von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) geplant.
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)
Für den Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 soll für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt werden. Im Jahr der Anschaffung sollen demnach 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr 2 % abgeschrieben werden können. Die Regelung beschränkt sich auf neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG)
Die Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge soll von derzeit 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden. Erstmals soll dies für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
Ausweitung der Forschungszulage (§ 3 FZulG)
Zur Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung sieht die Bundesregierung zum einen vor, die förderfähigen Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auszuweiten. Zum anderen soll die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 12 Mio. EUR angehoben werden. Diese Maßnahmen sollen für nach dem 31.12.2025 beginnende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten. Der förderfähige Stundensatz für die erbrachten Eigenleistungen wird zudem – gemäß den Anmerkungen aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses – auf 100 EUR angehoben.
Da der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderung des Forschungszulagengesetzes tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Der zeitnahe Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist aus Sicht der Wirtschaft sehr positiv zu beurteilen, denn klare und eindeutige steuerliche Erleichterungen und Förderungen schaffen das, was die neue Bundesregierung möchte und was die deutsche Wirtschaft dringend benötigt: „Booster“ für Investitionen und Wachstum.