Im Koalitionsvertrag haben sich die Union und die SPD unter anderem darauf geeinigt, Steuererleichterungen für die Gastronomie sowie für Pendler einzuführen. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit der Umsetzung dieser Maßnahmen begonnen.
Das BMF hat am 04.09.2025 den Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht. Damit werden u. a. mehrere im Koalitionsvertrag vereinbarte Einzelmaßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Der Referentenentwurf umfasst 37 Seiten und sieht Änderungen im EStG, im UStG in der Abgabenordnung und im Forschungszulagengesetz vor. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, wobei bestimmte Änderungen im EStG sowie die Änderungen im UStG und in der Abgabenordnung ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten sollen.
Einkommensteuer
Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau:
Die Sonderabschreibungen können ausschließlich für neu errichtete Wohnungen in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellt wurde oder in diesem Zeitraum eine entsprechende Bauanzeige erfolgt ist. Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und somit unternehmerisch tätig sind, müssen zudem die Vorgaben der De-minimis-Verordnung beachten. Anspruchsberechtigt sind dabei ausschließlich Steuerpflichtige mit folgenden Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Im Zuge der Neufassung der De-minimis-Verordnung wurde auch § 7b Abs. 5 EStG überarbeitet. Unter anderem wurde die Berechnungsgrundlage zur Einhaltung der Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen, die einem einzelnen Unternehmen innerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraums gewährt werden, geändert.
Die geänderten Vorschriften kommen gemäß der allgemeinen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 zur Anwendung.
Ab dem 1. Januar 2026: Dauerhafte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent
Bisher unterliegt die Entfernungspauschale von 0,35 € bzw. 0,38 € einem Höchstbetrag von 4.500 €. Dieser gilt für folgende Fälle:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Für Entfernungen bis einschließlich 20 Kilometern wird eine Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale:
- Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 beträgt diese 0,35 €,
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 steigt die Pauschale auf 0,38 €.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird nun jedoch eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € ab dem ersten Kilometer für alle Steuerpflichtigen eingeführt. Diese Regelung gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG).
Die ursprüngliche Einführung der 20-Kilometer-Grenze basierte unter anderem auf der Annahme, dass eine Entfernung von bis zu 20 Kilometern beispielsweise mit einem Fahrrad oder E-Bike innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann. Die Entfernungspauschale gilt weiterhin unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel. So profitieren neben Autofahrern auch Bahnreisende und Mitglieder von Fahrgemeinschaften von der Pauschale.
Entfristung der Mobilitätsprämie
Steuerpflichtige mit niedrigeren Einkünften können die Mobilitätsprämie nun auch über das Jahr 2026 hinaus beanspruchen. Diese Regelung ermöglicht es, neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale, ab dem 21. vollen Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Umsatzsteuer
Gastronomie: Dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen ab dem 1. Januar 2026 auf 7 %
Als temporäre Krisenmaßnahme unterlagen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bereits vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 dem ermäßigten Steuersatz. Diese Regelung wurde damals u. a. eingeführt, um die von der Corona-Pandemie betroffene Gastronomie zu unterstützen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.
Ab dem 1. Januar 2026 wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft gelten. Diese Regelung umfasst jedoch nicht die Abgabe von Getränken, für die weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 % gilt.
Ziel der Maßnahme ist laut des Referentenentwurfs die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Bekanntgabe von Bescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf
Bisher war für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Künftig erfolgt die Bekanntgabe mittels Datenabruf nach § 122a AO automatisch, wenn ein Steuerbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung basiert und diese vom Steuerpflichtigen selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto eingereicht wurde.
Zur Übermittlung eines Antrags muss ein im Inland ansässiger Unternehmer über ein Nutzerkonto im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verfügen, damit die Bekanntgabe durch Datenabruf durchgeführt werden kann. Ab dem 1. Januar 2026 wird eine schriftliche Bekanntgabe des Bescheids über die Nichtweiterleitung eines Antrags bei inländischen Unternehmern nur noch in Härtefällen möglich sein.
Zentralisierte Zollabwicklung bei der Einfuhr
Importanmeldungen eines Unternehmens werden künftig zentral durch ein überwachendes Zollamt am Unternehmenssitz bearbeitet, unabhängig davon, an welchem Zollamt innerhalb der EU die Waren eintreffen. Diese Regelung erleichtert die Kommunikation zwischen Unternehmen und der Zollbehörde, da das überwachende Zollamt als zentraler Ansprechpartner für alle Einfuhrfragen fungiert. Die benötigten Informationen für die Freigabe der Waren werden dabei zwischen den Grenzzollstellen und dem überwachenden Zollamt ausgetauscht.
Abgabenordnung
Im Bereich der Gemeinnützigkeit (§ 52 AO) sieht der Referentenentwurf Klarstellungen vor. Beim E-Sport („elektronischer Sport“) handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Damit eine Tätigkeit als gemeinnützig eingeordnet werden kann, muss sie gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 AO die Allgemeinheit fördern. Dieser Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit hat beim E-Sport einschränkende Wirkung.
Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Hieraus ergibt sich:
- Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig.
- Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten.
- Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar.
- Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. „EA FC – Ultimate Team“).
Im Bereich der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) sieht der Referentenentwurf Erleichterungen vor. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Die bisherige Freigrenze von unter 45.000 Euro pro Jahr wird dadurch deutlich erhöht. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Diese bürokratische Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.
Die steuerlich unschädlichen Betätigungen in § 58 AO werden um eine Nummer 11 erweitert. Künftig soll die Steuervergünstigung einer Körperschaft nicht dadurch ausgeschlossen werden, wenn „eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“
In Anbetracht der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringt, dient der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl dem Schutz von Leben und Gesundheit der heute lebenden Menschen als auch künftiger Generationen. Die Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Aus diesem Grund muss die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO (aktuell 45.000 EUR im Jahr, soll durch den aktuellen Referentenentwurf angepasst werden auf 50.000 EUR) übersteigen.
Die Erhöhung der Freigrenze in § 64 AO (Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) auf insgesamt 50.000 Euro stärkt und unterstützt zudem auch die Mittelbeschaffung kleinerer Körperschaften, die ehrenamtlich geführt werden.
Forschungszulagengesetz
Mit der Neufassung der De-minimis-Verordnung vom 13. Dezember 2023 ist unter anderem die Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrages der einem einzigen Unternehmen in dem nach der Verordnung geltenden Betrachtungszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen geändert worden. Für die Überprüfung der Einhaltung des beihilferechtlichen Höchstbetrages ist nunmehr ein Zeitraum von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe taggenau zu betrachten. Ab dem 1. Januar 2026 ist es zudem verpflichtend, die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu erfassen. Die bisher in § 9 Abs. 5 FZulG enthaltenen konkreten Nachweiserfordernisse zur Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen sind daher überholt. Einzelheiten sollen künftig ausschließlich untergesetzlich geregelt werden.
Inkrafttreten
Mit Ausnahme der Regelung zu den Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau sowie den Änderungen im Bereich der Forschungszulage (Geltungsbeginn am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) sollen die Anpassungen ab dem 1. Januar 2026 Inkrafttreten.