Das IDW hat zu dem Ende September durch das BMF veröffentlichten Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes Stellung genommen. Die im RefE vorgeschlagenen Regelungen zur Umsetzung der internationalen Vorgaben zum Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht werden vom IDW begrüßt. Zudem werden in der Stellungnahme Ergänzungsvorschläge zu einzelnen Regelungen unterbreitet.
Ende September 2025 hat das BMF den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung – MinStV) veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Dieser Verordnungsentwurf basiert auf einer Ermächtigung im deutschen Mindeststeuergesetz (MindStG), mit Zustimmung des Bundesrats die internationalen Vorgaben zum nach dem MinStG für große Unternehmensgruppen geforderten Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) in nationales Recht umzusetzen. Zu dem vom BMF vorgelegten Referentenentwurf hat das IDW nun Stellung genommen.
Aus Sicht des IDW beinhaltet der Verordnungsentwurf wichtige Klarstellungen zum Umfang, zur Ausgestaltung und zum Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Mindeststeuerbericht, die seitens des IDW explizit begrüßt werden. Gleichzeitig wird die Bedeutung einer möglichst klaren und international konsistenten Umsetzung von Mindeststeuerregelungen hervorgehoben, da dies für die betroffenen deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung bei der Vermeidung möglicher Wettbewerbsnachteile und der Begrenzung des bürokratischen Aufwands ist.
An einzelnen Stellen hat das IDW jedoch noch Nachbesserungs- bzw. Ergänzungsbedarf bei dem Verordnungsentwurf identifiziert. Konkret werden – jeweils mit entsprechender Begründung – die folgenden Ergänzungen durch das IDW vorgeschlagen:
- Aufnahme eines Verweises auf den konsolidierten Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften in § 1 Abs. 11 und § 4 Abs. 1 MinStV-E;
- Aufnahme einer Klarstellung in § 2 Abs. 4 Satz 2 MinStV-E, dass Staaten nur den staatsbezogenen Abschnitt für Steuerhoheitsgebiete erhalten, für die sie auch Besteuerungsrechte haben;
- Anpassung der Rechtsfolgen in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MinStV-E an die Vorgaben der OECD;
- Beschränkung des nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MinStV-E verpflichtenden Berichts auf wesentliche Einflussfaktoren (“key indicators“) und Erläuterung, wie die Angabe der Differenzen (technisch) erfolgen soll;
- Ersetzung des Begriffs der „lokalen Rechnungslegungsstandards“ durch den Begriff der „jeweils nach den lokalen Mindeststeuergesetzen maßgeblichen Rechnungslegungsstandards“;
- Schaffung einer gesonderten Regelung zum Ausfüllen des Mindeststeuer-Berichts für den Fall der Anwendung des sogenannten CbCR-Safe-Harbour (und weiterer Vereinfachungen);
- Veröffentlichung einer für den Menschen leicht lesbaren Version des deutschen Mindeststeuer-Berichts.