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Der „neue“ § 127 SGB IV – befristete gewillkürte Selbständigkeit bei Lehrtätigkeit

Als Reaktion auf das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts („BSG“) wurde zwischenzeitlich zum 01.04.2025 eine zeitlich begrenzte Sonderregelung für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrtätigkeiten als Übergangslösung geschaffen – der „neue“ § 127 SGB IV. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, gilt die Tätigkeit der betroffenen Lehrkraft für einen bestimmten Zeitraum (vorübergehend) als selbständige Tätigkeit, ohne dass der Erwerbsstatus im Einzelnen überprüft wird.

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung tendierte in der jüngeren Vergangenheit zunehmend dazu, auf selbständiger Basis vereinbarte Lehrtätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als abhängige Beschäftigungen iSv § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch („SGB IV“) zu qualifizieren. Der Scheinselbständigkeit von Lehrkräften war damit Tür und Tor geöffnet. Als eine der prägenden Entscheidung in diesem Zusammenhang ist das sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts („BSG“) vom 28.06.2022, Az.: B 12 R 3/20 R, zu nennen, welches die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit einer Musikschullehrerin einer städtischen Musikschule zum Gegenstand hatte. Das BSG nahm den Sachverhalt zum Anlass, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung gerade im Bereich der Lehr- und Dozententätigkeit nochmals zu „schärfen“. Eine „echte“ Selbständigkeit von Lehrkräften wurde damit nahezu unmöglich. Dies führte zu weitreichenden Folgen in der Praxis, insbesondere bei den betroffenen (Fort-)Bildungseinrichtungen, die aufgrund einer geänderten Prüfungspraxis der Deutschen Rentenversicherung („DRV“) infolge des Herrenberg-Urteils zunehmend mit erheblichen Beitragsnachforderungen (ggfs. nebst. Säumniszuschlägen) belastet wurden. Zusätzlich drohten weitere (lohn)steuerliche Nachforderungen und strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung. Insgesamt schien die Aufrechterhaltung von Lehrangeboten nur noch schwer möglich. Viele Bildungseinrichtungen sahen sich gezwungen, ihre Lehrangebote einzustellen.

Als Reaktion hierauf wurde zwischenzeitlich die Übergangsregelung des neuen § 127 SGB IV vom Gesetzgeber eingeführt. Die Übergangsregelung soll Bildungseinrichtungen und (Honorar-)Lehrkräften ausreichend Zeit geben, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin – sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig – ausgeübt werden können. Ziel ist es auch weiterhin ausreichend Bildungsangebote in Deutschland sicherzustellen.

Wann der „neue“ § 127 SGB IV greift

Für den Fall, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren oder bei sonstiger Feststellung der Versicherungspflicht, etwa bei einer Betriebsprüfung, die abhängige Beschäftigung einer (Honorar-)Lehrkraft von der DRV festgestellt wird, regelt § 127 Abs. 1 S. 1 SGB IV nunmehr, dass eine etwaige hieraus resultierende Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erst ab dem 01.01.2027 greift, sofern

  1. beide Parteien bei Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit der Tätigkeit ausgingen und
  2. die betroffene Lehrkraft dem zustimmt. Für die Erklärung der Zustimmung ist gesetzlich keine Form vorgeschrieben. Zu Beweiszwecken und unter Verweis auf die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 20 Beitragsverfahrensverordnung („BVV“) sollte die Zustimmung, jedenfalls für künftige Fälle, mindestens in Textform eingeholt werden. Nach dem Ergebnis der Besprechung des GKV-Spitzenverband, der DRV sowie der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21.05.2025 wird ebenfalls eine Zustimmung zumindest elektronisch oder in Textform vorausgesetzt und zusätzlich empfohlen, für die Zustimmung ein gesondertes, vom (Haupt-)Vertragswerk getrenntes Dokument zu verwenden. Es handelt sich jedoch nicht um eine verpflichtende gesetzliche Vorgabe, sondern nur um eine Empfehlung, sodass die Zustimmung der Lehrkräfte nach derzeitiger Rechtslage auch unmittelbar im (Haupt)-Vertragswerk eingeholt werden kann. Diese Vorgehensweise wird derzeit auch in der einschlägigen rechtlichen Fachliteratur vertreten.

§ 127 Abs. 1 S. 2 SGB IV bestimmt ergänzend, dass von der dargestellten Regelung auch präventiv Gebrauch gemacht werden kann.

Ob eine Lehrtätigkeit nach dem § 127 SGB IV vorliegt, richtet sich maßgeblich nach dem Lehrerbegriff des § 2 SGB VI, der grundsätzlich „weit“ auszulegen ist: Neben Lehrern, Dozenten, Referenten, Lehrbeauftragten an Schulen und Hochschulen sind etwa auch Sportlehrer jeder Art (z.B. Ski, Tennis, Golf), Fahrschullehrer, Lehrer für Instrumentenunterricht, Dozenten im Bereich der Sprachvermittlung oder Tanzlehrer erfasst.

Die Konsequenzen

Bei Erfüllung der Voraussetzungen von § 127 Abs. 1 S. 1 SGB IV entsteht, wie dargestellt, bis zum 01.01.2027 keine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für die Lehrkraft. Es ergibt sich bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Zahlungspflicht für entsprechende Sozialversicherungsbeiträge. Beitragsnachforderungen werden bzw. dürfen von den Einzugsstellen nicht erhoben (werden). Das gilt etwa auch für Pauschalen sowie für Rentenbeiträge im Falle einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung iSv. § 8 SGB IV.

Achtung (!): Auch die (vorübergehende) Selbständigkeit der Lehrkraft hat Tücken! Als selbständig tätige Lehrer unterliegen diese grundsätzlich einer eigenen Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, d.h. sie müssen selbst Rentenbeiträge i.H.v 18,6 % aus ihren Einnahmen zahlen. Dies muss auch von diesen gemeldet werden, andernfalls kann eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 190a, 320 SGB VI vorliegen. Die Beitragspflicht besteht allenfalls dann nicht, wenn Sondertatbestände zu einer Beitragsfreiheit vorliegen.

Um zu vermeiden, dass Lehrer hierdurch benachteiligt werden und ihre Zustimmung zur Beitragsfreiheit nach dem neuen § 127 SGB IV verweigern, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbständige Lehrer nicht zwangsläufig mit Rentenpflichtbeiträgen (für die Vergangenheit) belastet werden. Daher greift erst ab 01.03.2025 die Beitragspflicht der selbständigen Lehrer. Zuvor gilt eine sog. Beitragsamnestie, d.h. es besteht zwar grundsätzlich Beitragspflicht, allerdings finden (und dürfen!) keine Nachforderungen der Sozialversicherungsträger statt. Soweit Beiträge der Lehrkräfte allerdings (dennoch) bereits bezahlt wurden, können sie nicht zurückgefordert werden. Ab 01.03.2025 bleibt es aber bei der Beitragspflicht. 

Und was ist mit der Vergangenheit?

Die Neuregelung des § 127 SGB IV ist seit dem 01.04.2025 in Kraft. Gemäß ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie sämtliche Fälle von potentiell scheinselbständigen Lehrkräften bis einschließlich 31.12.2026. Ein Beginn ist nicht genannt, Stichtagsregelungen fehlen. Die Regelungen gelten damit unbegrenzt auch in die Vergangenheit zurück und erfassen grundsätzlich Neuverträge, aber auch laufende und sogar abgeschlossene Sachverhalte und Vertragsbeziehungen. Dies führt dazu, dass selbst bestandskräftig abgeschlossene Sachverhalte Anträge auf Rücknahme des entsprechenden Bescheides gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch („SGB X“) zugänglich sind.

Fazit und To-Dos

Um von der Übergangsregelung des „neuen“ § 127 SGB IV profitieren zu können, sollten Bildungseinrichtungen in jedem Fall an die erforderliche Zustimmung zur sozialversicherungsfreien Behandlung der Lehrkraft denken. Empfehlenswert ist hierzu ein gesondertes ausdrückliches Dokument. Die Zustimmung kann für eine bereits laufende Beschäftigung auch noch nachgeholt werden. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung sollte die weitere Zusammenarbeit, insbesondere deren vertragliche Grundlagen, „kritisch“ überprüft werden und das Risiko einer potenziellen Scheinselbständigkeit abgewogen werden. Auch ein Blick in die Vergangenheit lohnt, um mögliche Rückforderungen von Beiträgen zu prüfen.

Bildungseinrichtungen sollten sich zudem darum bemühen, im Hinblick auf die Befristung bis zum 31.12.2026 hinsichtlich der Beitragserhebung, soweit möglich, „klare“ Verhältnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit selbständig tätigen Lehrkräften zu schaffen. Dies betrifft sowohl Konzept als auch damit einhergehende vertragliche Vereinbarungen sowie deren Umsetzung in der Praxis.

Der „neue“ § 127 SGB IV schafft insgesamt bis 31.12.2026 ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit von Lehrkräften bzw. der zugehörigen Beitragserhebung, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.  Letztlich ist es aber nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Was nach wie vor (dringend) fehlt, sind dauerhafte Regelungen für den Bereich der Lehrtätigkeit. Hier wäre es wünschenswert, dass der Gesetzgeber bis spätestens zum 31.12.2026 tätig wird.

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